Steuerhinterziehung und Steuergefährdung: Von Bußgeldern bis Freiheitsstrafen

Stefan Parsch
 

Der Staat kann nicht davon ausgehen, dass Steuern immer und überall nach den geltenden Gesetzen ordnungsgemäß entrichtet werden. Deshalb hat er im Wesentlichen in der Abgabenordnung (§§ 369 bis 384a) die möglichen Vergehen gegen die Steuergesetze unter Strafe gestellt. Zwar gilt auch im komplizierten deutschen Steuerrecht, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, jedoch sind mögliche Strafen nach der Schwere der Schuld abgestuft.

Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

In der Abgabenordnung werden zunächst die Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 AO), danach die Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 377 bis 384a AO) behandelt. Strafrechtlich ist es auch so, dass in Fällen mit mehreren Steuerdelikten die Verfolgung der Straftaten Vorrang vor der Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten hat. Oder anders herum: Die Ordnungswidrigkeiten werden dann herangezogen, wenn die Straftaten nicht nachweisbar sind.

Besonders deutlich wird dies bei der Unterscheidung zwischen der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO):
"Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht" (§ 378 Abs. 1 Satz 1 AO; zur Leichtfertigkeit siehe 3. Abschnitt).

So können die Strafverfolgungsbehörden auf § 378 zurückgreifen, wenn einem Steuerzahler zwar unrichtige oder fehlende Angaben zu seinen Steuerangelegenheiten nachgewiesen werden können, ein absichtliches Handeln aber nicht erwiesen ist. Der Vorsatz ist demnach ein entscheidendes Merkmal für die Straftatbestand der Steuerhinterziehung.

Letzte Änderung W.V.R am 31.10.2023

Autor(en): Stefan Parsch
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