Die Differenzbesteuerung - Steuervergünstigung für Gebrauchtwaren

Stefan Parsch
 

Für gebrauchte Waren, wie Second-Hand-Kleidung, weiterverkaufte Bücher oder Gebrauchtwagen, ist bereits einmal Umsatzsteuer gezahlt worden: als sie neu gekauft wurden. Um diesen Umstand zu berücksichtigen, erlaubt das Umsatzsteuergesetz (UStG) in § 25a die sogenannte "Differenzbesteuerung": Unter bestimmten Umständen müssen gewerbliche Wiederverkäufer nur für die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis die Umsatzsteuer abführen. Bei der Anwendung dieser Sonderregelung ist jedoch einiges zu beachten.

Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung

Keine Vorsteuer

Der Begriff "Gebrauchtwaren" oder ein ähnlicher Begriff kommt in § 25a UStG nicht vor, um möglichen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Gebraucht- und Neuwaren zu vermeiden. Stattdessen definiert das Gesetz die Umstände, wie die entsprechenden erworben werden, was in den allermeisten Fällen auf gebrauchte Waren zutrifft.

Eine zentrale Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist nämlich, dass beim Erwerb keine Umsatzsteuer gezahlt wird oder der Verkäufer selbst die Differenzbesteuerung anwendet (§ 25a Abs. 2, Satz 2 UStG). Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) führt dazu mehrere Möglichkeiten auf (Abschn. 25a.1 Abs. 5):
  • Der Verkäufer ist eine Privatperson oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht unternehmerisch tätig ist.
  • Der Verkäufer ist Unternehmer, aber
    • verkauft etwas aus seinem nicht unternehmerischen Bereich oder 
    • fällt bei seiner Lieferung unter eine Steuerbefreiung, die den Vorsteuerabzug ausschließt, oder
    • ist als Kleinunternehmer nach § 19 UStG oder einer entsprechenden Regelung in einem anderen EU-Staat von der Umsatzsteuer befreit.
  • Der Verkäufer ist ein Wiederverkäufer, der selbst die Differenzbesteuerung anwendet, sofern er dies zu Recht tut (BFH-Urteil vom 23.04.2009, V R 52/07). In diesem Fall darf der Verkäufer keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen (s. u.).

Wiederverkäufer

Dass der Anwender der Differenzbesteuerung ein "Wiederverkäufer" sein muss, ist eine weitere Voraussetzung (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG).
"Als Wiederverkäufer gelten Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie danach, gegebenenfalls nach Instandsetzung, im eigenen Namen wieder verkaufen (gewerbsmäßige Händler), und die Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gebrauchtgegenstände im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung versteigern" (Abschn. 25a.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE).

Solche Versteigerungen können auch im Internet stattfinden, etwa auf Plattformen wie eBay. Der Handel mit Gebrauchtwaren muss nicht das Haupttätigkeitsfeld des Unternehmers sein, er kann z. B. beim Verkauf von Neuwaren gelegentlich gebrauchte Waren in Zahlung nehmen (Elektrogeräte, Autos usw.).

Letzte Änderung W.V.R am 30.11.2023

Autor(en): Stefan Parsch
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