EQOS Kommunikation GmbH
Thale
Bei Geschäften mit Unternehmen in einem anderen EU-Staat müssen die Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) ans Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) gemeldet werden. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung an das zuständige Finanzamt reicht bei Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Empfänger im EU-Ausland nicht aus. Bei der Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist eine Reihe von Formalien zu beachten, sonst drohen empfindliche Strafen und der Verlust der Steuerfreiheit für die Ausfuhr.
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