MAINGAU Energie GmbH
Obertshausen
Aufsichtsratsmitglieder, die für ihre Tätigkeit eine pauschale feste Vergütung erhalten, gelten ab 2022 nicht mehr grundsätzlich als Unternehmer. Daher fällt auf diese Vergütungen keine Umsatzsteuer mehr an. Das hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 festgelegt und damit die bisherige Rechtsprechung geändert. Die Neuregelung gilt für alle offenen Fälle.
Für Leistungen, die bis zum 31.12.2021 ausgeführt werden, dürfen Unternehmen noch die bisherigen Regeln anwenden. Ab 2022 gilt nur noch die hier dargestellte Regelung.
Wichtig: Der Status des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds nach anderen, insbesondere aktienrechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt.
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