Software aus USA

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Software aus USA
Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe hier einen sehr blöden Fall: bei meiner Unternehmertätigkeit komme ich an einem gewissen Softwarehersteller aus den USA nicht vorbei. Aus mir nicht verständlichen Gründen stellt dieser Hersteller nun Rechnungen aus, die 19% VAT enthalten - trotz Angabe meiner UST-ID. Der Hersteller selbst verfügt über eine EU VAT-ID, weigert sich aber trotz intensivster Kommunikation, Rechnungen ohne VAT auszustellen. Obendrein hat man sich darauf eingelassen, meine UST-ID auf den Rechnungen mit anzugeben. Jetzt ist es aus meiner Sicht gleich doppelt falsch?!
Es hilft nichts, ich muss die Rechnung ja irgendwie verbuchen. Normalerweise wäre dafür meinem Verständnis nach der gesamte Rechnungsbetrag (inkl. der fälschlich aufgeschlagenen VAT) als sonstige Leistung (da Bezug per Download) ohne VSt-Abzug und mit 19% USt. auf Konto 3145 zu buchen, richtig?
Nun ist das natürlich nicht in meinem Interesse, da ich somit ja die USt. doppelt zahle. Wäre es auch denkbar, Konto 3125 (sonstige Leistung 19% VSt und 19% USt) zu bebuchen? Bis auf den fehlenden Hinweis auf der Rechnung, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht, sind soweit ich das sehe alle Pflichtangaben enthalten?

Danke & Gruß
Chris
[CODE]Wäre es auch denkbar, Konto 3125 (sonstige Leistung 19% VSt und 19% USt) zu bebuchen?[/CODE]

das ist die einzige richtige Variante.
Hm, da wäre ich eben unsicher, ob alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind...

Danke & Gruß
Chris
Für welchen Vorsteuerabzug? Für die Vorsteuer, die in der Rechnung steht, haben sie keinen Anspruch auf die Erstattung, da sie illegal ausgewiesen ist. Es geht erst mal darum diese Leistung korrekt zu verbuchen, damit die Umsatzsteuer und die Vorsteuer gleichtzeitig uf den entsprechenden Konten landen. Die Vorsteuer in der Rechnung hat mit der Reverse-Charge Buchung nichts zu tun.
Die fälschlich ausgewiesene Vorsteuer ist vom Tisch bzw. "weg", keine Frage.

Es geht mir tatsächlich um den Vorsteuerabzug beim Reverse Charge. Bin ich dazu automatisch berechtigt, auch wenn keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt?
[CODE]Bin ich dazu automatisch berechtigt, auch wenn keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt?[/CODE]

Auf die Rechnung bei Reverse-Charge kommt es nie an. Nur an Reverse-Charge selbst laut Gesetz.
Nach etwas Recherche bin ich auf §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG gestoßen, wonach vereinfacht gesagt im Falle von reverse-charge die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14,14a UStG nicht gelten. Dient dies als Grundlage für Ihre Aussage?

Danke & Gruß
Ch. Engel
Ganz ehrlich,

ich würde es mir hier einfach machen und bevor ich durch ewige Recherchen soviel Zeit verschwendest.
Buch das Ding so ein wie es ist und ziehe dir die Vorsteuer ohne reverse charge usw.

Nur wenn du ständig wiederkehrende Rechnungen bekommst, die jährlich einen revlevanten Betrag ausmachen, würde ich hier einen größeren Aufwand betreiben.

Der Betriebsprüfer wird es dir maximal rausstreichen, warum solltest du dies schon vorher freiwillig tun?
Zumal ja das Softwareunternemen durch den Steuerausweis mit 19% zu erkennen gibt und der EU ID das es die Steuer in Deutschland abführen will.

Ich weiß mein Tip ist nicht 100% korrekt, aber kommt aus der Praxis ;-)

schönen Gruß
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Sroko hat vollommen Recht. Einfach machen und fertig.

Wenn ein Softwareriese 19 % (deutsche?) VAT ausweist, tut er das nicht ohne Grund. Schließlich muss er die ausgewiesene Steuer auch abführen. Möglicherweise wurde die Leistung von einer deutschen Betriebsstätte ausgeführt. Dann greift kein Reverse Charge.
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