HAllo,
ich finde es gar nicht sooo schwer, zumindest meiner Ansicht nach.
Ich finde nur, das jemand der sich so ein richtig großes SChiff leisten kann für ein paar Millionen, auch einen Steuerberater zur USt fragen kann
Geht ja nicht um wenig Geld. Bzw wenn es eine Schulaufgabe wäre, dann sollte der Threadersteller auch Lösungsansätze bringen.
Aber jetzt hast du mich angestachelt mit deiner Antwort
Der einzigsten 2 Sachverhalte die für mich unklar sind -->
1. Gehört der deutschen Werfvertretung B das Schiff oder gibt es hier vorab noch einen "C". Aber ich unterstelle einmal das dieses Schiff B gehört, auch schon vor Rechnungsstellung und somit kein Reihengeschäft vorliegt.
2. Die genaueren Lieferbedingungen des Vertrages von B an A, ich unterstelle einmal das wahrscheinlichste, dass das Schiff nicht bewegt wird und direkt in dem Hafen bzw Werft die Verfügungsmacht übergeht. Und das wenn das SChiff dort losfährt dem A gehört und dieser es nach Kroatien befördert.
Lösung:
Nach §3(1) UStG liegt eine Lieferung vor, da dem A die Verfügungsmacht an dem Schiff verschafft wird.
Der Ort der Lieferung durch den Abnehmer im Abholungsfall ist dort, wo die Beförderung beginnt §3(6) Satz 1 UStG = Frankreich -->Die Lieferung ist somit nach deutschen Umsatzsteuerrecht nciht steuerbar.
Betrachtung aus französischer Sicht (nach deutscher Rechtslage):
Der Ort der Lieferung ist in Frankreich und somit ist die Lieferung steuerbar in Frankreich nach §1 (1) Nr. 1 Satz 1, aber aufgrund § 4 Nr.2 i.v.m. §8 (1) Nr.1 UStG steuerfrei, da Lieferung von einem Seeschiff, für den Erwerb in der Seeschifffahrt.
Im übrigen ist es auch egal, selbst wenn es eine ruhende Lieferung nach §3(7) UStG in Frankreich wäre, wäre diese steuerfrei nach §8.
Diese Vorschrift ist lex specialis gegenüber der innergemeisnchaftlichen Lieferung,die ggf greifen könnte im Fall Kroatien und geht somit der allgemeine Regelung vor.
PS:
Was sagst du dazu Gustav?
VG
Sroko