ich lese gerade diesen Beitrag:
Dort ist in Fall 2 Innergemeinschaftlicher Erwerb davon die Rede, dass für den Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäße Rechnung benötigt wird. Woraus ergibt sich denn das?
Aus § 15 Abs. (1) Satz 1 Nr. 3 UStG lese ich:
Zitat |
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Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: (...) 3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; |
Ich dachte bisher, ich kann die Vorsteuer trotzdem ziehen, weil im Prinzip kein Steuerausfall denkbar ist, wenn ich die Versteuerung als Erwerber selbst vornehme.
Kann mir bitte jemand erklären, woraus sich jetzt doch die Verpflichtung zu einer "ordnungsgemäßen Rechnung" ergibt?
Gruß
Lisa (Ich hoffe, dass dieser Beitrag nicht auch wieder nach der Erstellung im Nirwana verschwunden ist, ist jetzt mein letzter Versuch, irgendwas mache ich hier im Forum scheinbar falsch).