Gewinnrücklagen und Liquidität

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Gewinnrücklagen und Liquidität, Voraussetzung für Gewinnrücklagen ausreichende Liquidität?
Einen schönen Tag,

meine Frage bezieht sich auf die Bildung von Gewinnrücklagen bei Kapitalgesellschaften.

Zunächst einmal wissen wir ja alle, dass der Jahresüberschuss (Gewinn) nicht unbedingt der Liquidität, also dem Geldzufluss entsprechen muss.

Nun bietet das Gesetz die Möglichkeit, dass aus einem Teil des Jahresüberschusses Gewinnrücklagen gebildet werden können.
Diese Gewinnrücklagen können bei Bedarf und nach Beschluss aufgelöst und an die Anteilseigner ausgeschüttet werden.
Dies setzt aber doch voraus, dass die Gewinnrücklagen den liquiden Mitteln entsprechen, dass also genügend Geld zur Verfügung steht.

Gibt es also eine Regelung die besagt, dass Gewinnrücklagen nur dann gebildet werden dürfen, wenn genügend liquide Mittel (siehe Cashflow-Rechnung) zur Verfügung stehen?

Ich danke für etwaige Antworten und wünsche auf diesem Weg eine sonniges Herbstwochenende.

Viele Grüße

Bernhard
Zitat
Bernhard Fuhrmann schreibt:
Gibt es also eine Regelung die besagt, dass Gewinnrücklagen nur dann gebildet werden dürfen, wenn genügend liquide Mittel (siehe Cashflow-Rechnung) zur Verfügung stehen?

ja, diese Regelung gibt es schon. Die steht aber nicht im Gestz, sondern gilt für die ordentlichen  und  vernüftigen Kaufleute.
Gewinnrücklagen nur bilden, wenn Cashflow vorhanden ist

Kapitalgesellschaften weisen Rücklagen als Bestandteil des Eigenkapitals aus.
Da sie Teil des Gesellschaftsvermögens sind, fstehen sie auf der Passivseite der Bilanz.

In der Bilanzstruktur werden die verschiedenen Arten von Rücklagen separat ausgewiesen:

[COLOR=#FF0033]Eigenkapital[/COLOR]
Gezeichnetes Kapital
Kapitalrücklage
Gewinnrücklagen
gesetzliche Rücklage
satzungsmäßige Rücklagen
andere Gewinnrücklagen


Die Bildung der Rücklage erfolgt gegen das Jahresergebnis!
Das Jahresergebnis selbst muss nicht zu 100% aus Mittelzuflussbestehen, da Teile des Ergbisses nicht Cashrelevant sind (Abschreibungen, etc.)

Fakt ist demnach:
Das Unternehmen kann 1.000.000 EUR Rücklagen haben aber 0 EUR Cash.

[COLOR=#FF0033]Frage:
Gibt es also eine Regelung die besagt, dass Gewinnrücklagen nur dann gebildet werden dürfen, wenn genügend liquide Mittel (siehe Cashflow-Rechnung) zur Verfügung stehen?[/COLOR]

[COLOR=#000099]NEIN, eine gesetzliche Regelung gibt es natürlich nicht![/COLOR]

Die Rücklagen ergeben sich aus dem Ergebnis der GuV und nicht aus dem Cash-Bestand. Beides wird NIE identisch sein!
Anders ausgedrückt, bei Jahresüberschuss 100.000 EUR und Cash-Bestand 0 kann/muss dennoch eine Rücklage gebildet werden.

Bei der Ausschüttung hingegen:
Rücklagen werden durch Cash-Ausschüttung gemindert.
Eine Ausschüttung kann nicht stattfinden, wenn kein Cash vorhanden ist. Das eine hat aber mit dem anderen NICHTS zu tun, und eine gesetzliche
Regelung gibt es nicht, dass keine Rücklagen gebildet werden dürfen, wenn kein Cash vorhanden ist.

Gruß
PJane
Bearbeitet: Patrick Jane - 08.10.2021 11:55:59
PJ
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