BFH-Urteil: Bestätigung einer Regelung im Umwandlungssteuergesetz, dass die Übernahmeverluste außer Ansatz bleiben

In seinem Urteil vom 28.05.2026 (Az. IV R 3/23) hat der Bundesgerichtshof (BFH) entschieden, dass § 4 Abs. 6 UmwStG (Umwandlungssteuergesetz) verfassungsgemäß ist. An dieser Gesetzesstelle ist geregelt, dass ein Verlust, der durch eine Übernahme entsteht, nicht steuerlich abgesetzt werden kann, soweit er auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der Personengesellschaft entfällt (§ 4 Abs. 6 Satz 1 UmwStG). Nach einigen Ausnahmen bekräftigt Satz 6, dass die Übernahmeverluste außer Ansatz bleiben, "soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden" (§ 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG).

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, stritt sich mit ihrem Finanzamt über die Berücksichtigung der Verluste, die bei der Verschmelzung der Gesellschaft mit mehreren Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) entstanden war. In der Revisionsklage bemängelte die Klägerin auch "eine Verletzung materiellen Bundesrechts" (Urteil, Randziffer (Rz.) 27), unter anderem des § 3 GG (Grundgesetz), des allgemeinen Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gericht.

Der BFH wies die Revisionsklage größtenteils und die Verletzung materiellen Bundesrechts vollständig ab. In ihrem Urteil schreiben die Richter in Rz. 57: "Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist § 4 Abs. 6 UmwStG verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG". Zwar stelle die Nichtberücksichtigung des Übernahmeverlusts, die mit einem "Verlust von Anschaffungskosten" einhergeht, eine Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips dar. Diese sei jedoch sachlich gerechtfertigt.


Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (Teileinkünfteverfahrens) die systematische Grundentscheidung getroffen, Gewinne der Körperschaften einer Gesamtbelastung zu unterwerfen, die typisierend der Einkommensteuerbelastung anderer Einkünfte entspricht. "Es ist daher ein legitimes Ziel, dass der Gesetzgeber im Kontext der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (Teileinkünfteverfahrens) typisierend eine Einmalbesteuerung der im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft vorhandenen stillen Reserven sicherstellen wollte. Die vom Gesetzgeber gewählte Typisierung zur Sicherstellung des von ihm beabsichtigten Ziels bewegt sich innerhalb der vom Gleichheitssatz gezogenen Grenzen" (Urteil, Rz. 57).

Im Hinblick auf den Antrag, dass bei der Übernahme die Buchwerte der Vermögenswerte übernommen werden, bestätigte der BFH in seinen Leitsätzen die Rechtsprechung: "Der Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) kann in der notariellen Urkunde über die Umwandlung, von der der Notar dem zuständigen Finanzamt nach § 54 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine beglaubigte Abschrift übersendet, gestellt werden".

Hinsichtlich eines Richtigstellungsbescheids des Finanzamts nach § 182 Abs. 3 AO (Abgabenordnung) steht den Richtern zufolge keine Feststellungsverjährung (§ 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO) entgegen, wenn der zwischenzeitlich verstorbene Gesellschafter bei Erlass des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids noch lebte und damit zunächst richtiger Inhaltsadressat des Gewinnfeststellungsbescheids war. "Ist die Rechtsnachfolge erst nach Erlass des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids eingetreten und allein in einem späteren Gewinnfeststellungsbescheid, der nach § 365 Abs. 3 AO und § 68 Satz 1 FGO (Finanzgerichtsordnung) an die Stelle des angefochtenen Bescheids getreten ist, nicht beachtet worden, wirkt die durch die Anfechtung eingetretene Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO nach Erlass eines Richtigstellungsbescheids auch gegenüber den Rechtsnachfolgern", heißt es ebenfalls in den Leitsätzen.


Erstellt von (Name) S.P. am 13.08.2026
Geändert: 17.08.2026 14:09:50
Autor:  S. P.
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Jirsak
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