BFH-Urteil: Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigen zu Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer, der eine Leistung bezieht, um eine Forderung durchzusetzen, die ihren Entstehungsgrund in einer unternehmerischen Tätigkeit hat, ist hinsichtlich dieser Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dabei spielt keine Rolle, ob die unternehmerische Tätigkeit nur beabsichtigt war, jedoch nicht ausgeübt wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil 07.05.2026 (Az. V R 15/24) entschieden.

Im verhandelten Fall hatte eine GmbH mit einem Auftraggeber einen Betreibervertrag zur Entwicklung und zum Betrieb eines Projekts abgeschlossen. Der Betreibervertrag sah vor, dass die Klägerin die Kosten und das Risiko für die Planung, die Entwicklung und Einrichtung des Projekts vorzufinanzieren hatte. Erst mit dem tatsächlichen Beginn des Projekts sollten die Tätigkeiten der GmbH vergütet werden, wobei auch eine Startvergütung für die bis dahin entstandenen Kosten vorgesehen war. Der Betreibervertrag hatte eine Laufzeit von mehreren Jahren ab der tatsächlichen Realisierung des Projekts und war nicht ordentlich, sondern nur aus wichtigem Grund kündbar.

In der Zwischenzeit kamen dem Auftraggeber rechtliche Bedenken wegen der Durchführung des Projekts, deshalb kündigte er den Betreibervertrag. Die GmbH verklagte den Auftraggeber erfolgreich auf Schadensersatz und machte für die Beratungsleistungen, die sie in diesem Zusammenhang aufgewendet hatte, den Vorsteuerabzug geltend. Das zuständige Finanzamt versagte jedoch im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung den Vorsteuerabzug. Dagegen klagte die GmbH vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg und bekam Recht.


Das Finanzamt ging jedoch in Revision mit der Begründung, das Finanzgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die strittigen Vorsteuerbeträge direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin zusammenhingen. Dabei verkenne das Gericht, dass die Entschädigungszahlungen zwar im Betreibervertrag geregelt seien, ihr Rechtsgrund jedoch außerhalb der ursprünglich geplanten Tätigkeit liege. Damit bestehe allenfalls ein mittelbarer Zusammenhang der Beratungsleistungen zur wirtschaftlichen Tätigkeit der GmbH. Dieser reiche für den begehrten Vorsteuerabzug jedoch nicht aus.

Dieser Argumentation folgte der BFH nicht. Das Finanzgericht habe zu Recht angenommen, dass die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Auftraggeber stehenden Beratungsleistungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) für die GmbH ausgeführt wurden und damit die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind. Unstreitig war zwischen den Beteiligten, dass die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt waren.

Die BFH-Richter betonen, dass die Kosten der Beratungsleistungen keinen Eingang in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze fänden, sondern unmittelbar und direkt der Erlangung der Entschädigungen dienten. Diese hätten ihren Rechtsgrund in einer ursprünglich geplanten unternehmerischen und steuerpflichtigen Tätigkeit. Hinzu komme, dass die GmbH die Entschädigungszahlungen benötige, um selbst an ihre ursprünglichen Vertragspartner Entschädigungen zu zahlen, deren Leistungen mit der Kündigung durch den Auftraggeber ebenfalls gegenstandslos geworden seien.


Erstellt von (Name) S.P. am 13.08.2026
Geändert: 17.08.2026 14:12:47
Autor:  S. P.
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / IgorTishenko
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