Modifizierte Übersetzung des International Standards on Auditing 570 (Revised 2024) "Fortführung der Geschäftstätigkeit"

Der Hauptfachausschuss (HFA) des des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat den Entwurf der um nationale Besonderheiten modifizierten Übersetzung des International Standards on Auditing 570 (Revised 2024) "Fortführung der Geschäftstätigkeit" verabschiedet. Der Entwurf setzt ISA 570 (Revised 2024) für die Anwendung im Rahmen der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung um und enthält hierzu ergänzende D-Textziffern sowie deutsche Mustervermerke. Er ersetzt in seiner finalen Fassung IDW PS 270 n.F. (10.2021).

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024) sieht gegenüber IDW PS 270 n.F. (10.2021) insbesondere eine Erweiterung des Betrachtungszeitraums für die Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit vor. Dieser beträgt nun mindestens 12 Monate ab dem Datum der Genehmigung des Abschlusses anstatt bislang ab dem Abschlussstichtag. Das Datum der Genehmigung des Abschlusses wird in ISA [DE] 560, Tz. 5 (b) definiert als "das Datum, an dem alle Bestandteile des Abschlusses einschließlich der dazugehörigen Abschlussangaben erstellt sind und die dafür Verantwortlichen erklärt haben, dass sie die Verantwortung für diesen Abschluss übernommen haben."

Wenn die Einheit ein von § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB (Handelsgesetzbuch) erfasstes Unternehmen ist oder es sich um einen Abschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS) handelt, wird im Bestätigungsvermerk zur Abbildung der Formulierung im HGB der Begriff "Unternehmenstätigkeit" verwendet. Ebenso verwendet dieser ISA [DE] den Begriff "Unternehmenstätigkeit", wenn auf die Vorschrift des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB Bezug genommen wird. Die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses liegt bei den gesetzlichen Vertretern. Der ISA [E-DE] verwendet den Begriff "Management", sofern nicht eine Textziffer Bezug auf die Regelungen in deutschen gesetzlichen Vorschriften nimmt oder explizit die gesetzlichen Vertreter der Einheit gemeint sind.


Eine wesentliche Änderung betrifft die Berichterstattung im Bestätigungsvermerk. Der Abschlussprüfer hat künftig auch dann einen gesonderten Abschnitt zur Fortführung der Geschäftstätigkeit oder Unternehmenstätigkeit in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit angemessen ist und keine wesentliche Unsicherheit besteht. Der Entwurf enthält in Anlage D deutsche Mustervermerke, die die Anforderungen des ISA 570 (Revised 2024) unter Berücksichtigung der deutschen Besonderheiten abbilden.

Die aus IDW PS 270 n.F. (10.2021) bekannten insolvenzrechtlichen Aussagen werden in ISA [E-DE] 570 (Revised 2024) fortgeführt. Der Entwurf stellt insbesondere klar, dass die Abschlussprüfung nicht darauf ausgerichtet ist zu prüfen, ob eine Insolvenzantragspflicht im Sinne der Insolvenzordnung besteht.

Der Entwurf enthält ferner aus ISA [E-DE] 570 (Revised 2024) resultierende Änderungen für IDW Prüfungsstandards und ISA [DE]. ISA [DE] 570 (Revised 2024) gilt für Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2026 beginnen.


Erstellt von (Name) S.P. am 12.08.2026
Geändert: 17.08.2026 14:07:16
Autor:  S. P.
Quelle:  Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW)
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Sophie James
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