Wir sind eine vorsteuerabzugsberechtigte GbR und vertreiben über unseren Onlineshop ein Produkt, für das wir eine Lizenz erworben haben. Dafür zahlen wir dem Lizenzgeber 30 Prozent der Nettoeinnahmen als Lizenzgebühr. Da es sich hier um eine Überlassung von Urheberrechten im Sinne des § 69c UrhG handelt, beträgt die Umsatzsteuer 7 Prozent.
Da der Lizenzgeber die rechte an dem Produkt verkauft hat, müssen wir für das Jahr 2011 zwei Abrechnungen erstellen, eine für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.09.2011 (1. bis 3. Quartal 2011) und eine für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.12.2011 (4. Quartal 2011). Der erste Lizenzgeber ist vorsteuerabzugsberechtigt, der zweite ist dagegen Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.
Wenn ich das richtig sehe, dann spielt es in diesem Fall keine Rolle, ob wir als Ersteller der Abrechnung vorsteuerabzugsberechtigt sind oder nicht, oder? Schließlich stellen wir die Abrechnungen ja anstelle der beiden Lizenzgeber, die ja die Verkaufszahlen nicht kennen und daher keine Rechnung an uns stellen können, wie es normalerweise sein müßte.
Sehe ich das also richtig, daß wir bei der ersten Abrechnung an den vorsteuerabzugsberechtigten Lizenzgeber 7 Prozent Umsatzsteuer auf die Lizenzgebühr draufschlagen müssen, während wir in der zweiten Abrechnung an den Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen, dafür aber einen Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung draufschreiben müssen?
Gruß
Matthias

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