Senkung des Umsatzsteuersatzes ab 01.07.2020

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Senkung des Umsatzsteuersatzes ab 01.07.2020, Entstehung der Umsatzsteuer ab 01.07.2020
Guten Morgen liebes Forum,

Obwohl bislang kein endgültiger Gesetzesentwurf vorliegt und somit vieles noch unklar ist, macht man sich viel Gedanken, für welche Leistungen und Zeiträume der neue Umsatzsteuersatz greift.

Wie ist es bei Dauerleistungen, konkret bei der Rechnungen für den Wartungsverträgen, die für das ganze Jahr erstellt werden?
Müssen solche Rechnungen in zwei Rechnungen mit 19 % bzw. 16 % ausgestellt werden, wenn die Rechnungen in Juni/Juli für das ganze Jahr ausgestellt werden?

Danke und Gruß  :)
NN
Die relativ alte BMF-Regelung bei Erhöhung des Steuersatzes zum 1.1.2007 kann als Anhaltspunkt genommen werden - Achtung: nach heutigen Berichten werden von der Senkung z. B. Tabakwaren ausgenommen, es ist also alles noch mit Vorsicht zu genießen.
Hallo sogehts,

danke für die schnelle Antwort und den Tipp.

Demnach ist es eine Dauerleistung in Form von Teilleistungen ! !
Es handelt sich bei uns um einen (Kalender) jährlichen Betrag für (Geräte) Servicevertrag, also Dauerleistung in Form von Teilleistungen, da der Anspruch des Leístungsempfängers kontinuierlich über das gesamte Jahr besteht. Somit muss die Rechnung für den Zeitraum von 01.01.20 – 30.06.20 mit 19% und 01.07.20 – 31.12.20 mit 16% erfolgen. Ist mein Verständnis soweit richtig ??

Danke und Gruß,
NN
Zitat
sogehts schreibt:
Achtung: nach heutigen Berichten werden von der Senkung z. B. Tabakwaren ausgenommen, es ist also alles noch mit Vorsicht zu genießen.

Das ist nicht ganz zutreffend. Artikel 96 und 97 der Richtlinie 2006/112/EG verbieten es den Mitgliedstaaten, zwei Steuersätze größer als 15 % anzuwenden. Ein allgemeiner Steuersatz von 16 % und daneben von 19 % für Tabakwaren wäre europarechtlich unzulässig. Die Senkung der Umsatzsteuer wird deshalb auch für Tabakwaren gelten.

Allerdings bedingen sich Umsatz- und Tabaksteuer gegenseitig. Es soll deshalb eine Regelung aufgenommen werden, dass für Zwecke der Berechnung der Tabaksteuer ein fiktiver Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden ist. Wie gesagt eine Fiktion, die tatsächliche Umsatzsteuer wird auch für Tabakwaren 16 % der Bemessungsgrundlage betragen.
Hallo,

das scheint ja ganz schön kompliziert zu werden. Was meint ihr, wie wird der neue Steuersatz in der USt.-Voranmeldung gemeldet? Wird es dafür einen extra Schlüssel (Formularfeld) geben? Wenn ja, kommen die Softwareentwickler sicher ins schwitzen bis zum 30.06.  :wink1:  

Wenn einfach nur die alten USt.-Schlüssel auf die neuen Werte geändert werden müssten, wäre es natürlich einfacher. Na mal sehen was da noch vom FA kommt.  :read:
Oder habt Ihr dazu schon genauere Infos?

Schönen Tag noch ...

LG, Biene
Zitat
Biene schreibt:
Na mal sehen was da noch vom FA kommt.:read: Oder habt Ihr dazu schon genauere Infos?

Aus recht zuverlässiger Quelle weiß ich, dass man im Finanzministerium an einem Anwendungsschreiben zur Steuersenkung arbeitet. Der Inhalt wird sich voraussichtlich am BMF-Schreiben vom 11. August 2006, IV A 5 - S 7210 - 23/06, BStBl. I 2006 S. 477, orientieren. Wie sogehts schon schrieb, kann man dieses Schreiben als Anhaltspunkt nehmen, nur dass das Vorzeichen diesmal ein anderes sein wird.
Hallo zusammen,

ist also mein obiges Verständnis bezüglich der Rechnungsstellung korrekt ?
Wäre nett wenn jemand sich dazu konkret äußern kann und mir dabei hilft.

Danke und Gruß,
NN
Hallo zusammen,

habe heute eine Info von einer Steuerberatungsgesellsch. bekommen, den ich euch nicht vorenthalten wollte.
Sie schreiben:
"Es ist davon auszugehen, dass dieser Regierungsvorschlag auch Gesetz wird.

Für die Wahl des richtigen Steuersatzes gilt die Grundregel, dass die Umsatzsteuer in dem Voranmeldezeitraum entsteht:
-  bei Versteuerung nach vereinbarten Entgelten(Soll-Versteuerung), wenn die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde.
- bei der vom Finanzamt genehmigten Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung), wenn das Entgelt vereinnahmt wurde.

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes bringt erheblichen Programmierungsaufwand mit sich, um die ERP-Systeme entsprechend anzupassen.
Je nach Arbeitsaufwand der Software.Programme denken sie an folgende Themen:

- das Anlegen neuer Erlöskonten mit den Steuersätzen 16 % bzw. 5 % (Im DATEV-Kontenrahmen gibt es bereits ein Erlöskonto mit 16%, das
 andere Konto ist anzulegen)
- Anlegen von neuen Steuerschlüsseln für Ausgangs-und Eingangsrechnungen für Inlandsumsätze als auch für innergemeinschaftliche Erwerbe
 mit Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge)
- Umstellung der Fakturierungs.Software für einen korrekten Rechnungsdruck
- Anpassung der Schnittstellen-Übergabe zwischen kommunizierenden Software-Systemen
- Darstellung der Umsätze mit den neuen Steuerschlüsseln in der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Wünschenswert ist die kurzfristige Herausgabe von Arbeitsanweisungen durch die Finanzverwaltung, damit die Programmierung an der Schnittstelle  zum steuerlichen Reporting anlaufen kann.

Aber auch bei Angeboten und Vertragsgestaltungen, insbesondere in der langfristigen Fertigung mit abrechenbaren Teilleistungen, sind jetzt
Sorfalt und wirtschaftliche Überlegungen angesagt. Dazu werden wir in Kürze einen ergänzenden Beitrag veröffentlichen" (Zitat Ende)

LG
Zitat
NN01 schreibt:
ist also mein obiges Verständnis bezüglich der Rechnungsstellung korrekt ? Wäre nett wenn jemand sich dazu konkret äußern kann und mir dabei hilft.

Ein paar zusätzliche Informationen bzw. Konkretisierungen wären hilfreich:

Welchen Zeitraum umfasst der Vertrag? 1.1. bis 31.12. eines Jahres oder 1.7. bis 30.6. des Folgejahres?
Wie lautet die Entgeltvereinbarung? Betrag X pro Monat mit einmaliger jährlicher Abrechnung oder Betrag Y für die gesamten 12 Monate?
Hallo Gustav,

danke fürs Annehmen.

Der Zeitraum ist von 01.01.20 bis 31.12.20 und der Betrag Y wird einmalig für das gesamte Jahr in Rechnung gestellt.

Gruß,
NN
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