Reverse Charge, wann in USTVA ausweisen?

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Reverse Charge, wann in USTVA ausweisen?
Hallo,

Szenario:
Ein Unternehmer in Frankreich (F) erbringt eine Dienstleistung für unser Unternehmen in Deutschland (D). Diese unterliegt dem Reverse Charge Verfahren.
Die Leistung wird im Dezember erbracht. Die Rechnungsstellung erfolgt erst Ende Januar mit Januardatum und wird somit erst im Januar in der Buchhaltung gebucht, mit Steuerschlüssel für Reverse charge (also Vorsteuer an Umsatzsteuer)

Gemäß §13b Abs 1 USTG gilt:
Zitat
Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

Da die Leistung im Dezember ausgeführt wurde, müsste D als Leistungsempfänger und somit Steuerschuldner ja die UST im Dezember erklären und abführen.
Hauptfrage: Wie aber soll er das machen, wenn er doch die Rechnung (und damit die Höhe des Rechnungsbetrages) erst Ende Januar erhält und dann im Januar gebucht wird?

Nebenfrage: Kann es dem Finanzamt nicht trotz des o.g. § egal sein, wann D die Umsatzsteuer meldet/abführt, da er ja im selben Zeitraum den Betrag als Vorsteuer abzieht = 0-Summenspiel?

Mich würde vor allem interessieren, wie ihr sowas in der Praxis handhabt, wenn ihr ähnlich gelagerte Fälle habt.
Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge)
Bei dem Reverse-Charge-Verfahren kommt es zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft. In diesem Fall muss der Leistungsempfänger
die Umsatzsteuer abführen.



Hallo

Im Umsatzsteuerrecht sorgt seit seiner Einführung die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge)
für große Verwirrung. Es ist schwer, den Überblick darüber zu behalten, welche Lieferungen und sonstigen
Leistungen von der Regelung betroffen sind. Vor allem in welchem Zeitraum die UST einzubehalten und anzuführen sind.

Ihr Fall: (ich überprüfe nicht, ob wirklich ein RC vorliegt)
Leistung erbracht im Dezember
Rechnungsstellung im Januar


GRUNDSATZ:
§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze [COLOR=#FF0033]entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung[/COLOR], spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:
1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;

Damit dürfte Ihre Frage beantwortet sein! Januar, mit Ausstellung der Rechnung!


Wichtig: In der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Sie muss jedoch den Hinweis auf das RCV enthalten.
Die Formulierung kann dabei beispielsweise lauten: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder auch mit der englischen
Bezeichnung „VAT due do the recipient“.


Gruß
Patrick Jane
Bearbeitet: Patrick Jane - 26.10.2022 09:18:15
PJ
Zitat
Patrick Jane schreibt:
(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:
1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;

Damit dürfte Ihre Frage beantwortet sein! Januar, mit Ausstellung der Rechnung!

Das betrifft die ausländischen Unternehmer aus dem drittland. Im Fall von TC kommt der unternehmer aus Frankreich-Gemeinschaftsgebiet und dementsprechend entsteht die Steuer in dem Monat in  dem die Leistung erbracht wurde. Nach §13b Abs.1

MacPomm@  kannst du die Rechnung auch später buchen, passiert nichts. Ausserdem ist der französe verpflichtet die Rechnung bis zum 15.01.2022 zu erstellen.
Bearbeitet: Macaslaut - 26.10.2022 12:44:26
Zitat
Macaslaut schreibt:

MacPomm@  kannst du die Rechnung auch später buchen, passiert nichts. Ausserdem ist der französe verpflichtet die Rechnung bis zum 15.01.2022 zu erstellen.

Danke. Genau darum geht es mir ja, ob etwas passiert. Du schreibst, es passiert nichts, das beruhigt mich.

Ich bin halt nicht aus dem Steuerbereich, wurde in die Buchhaltung "reingworfen" und komme im UST-§-Dschungel nicht so zurecht bzw. habe Schwierigkeiten, die richtigen § zu finden und dann auch zu interpretieren.

Ich habe noch nie eine Steuerprüfung mitgemacht und man hört ja immer "Schauergeschichten", dass die Prüfer es 100% genau nehmen. Ich befürchte halt, dass da ein Prüfer mal hingeht und sagt: "Hey, die Leistung war ja schon im Dezember. Da wurde aber keine UST abgeführt. Also bitte nachzahlen. Aber den VST Abzug versagen wir trotzdem"

Aber ich glaube, ich mache mir zuviel Gedanken, oder?
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