danke fürs Annehmen

Der Zeitraum ist von 01.01.20 bis 31.12.20 und der Betrag Y wird einmalig für das gesamte Jahr in Rechnung gestellt.
Gruß
10.06.2020 15:53:14
Hallo Gustav,
danke fürs Annehmen ![]() Der Zeitraum ist von 01.01.20 bis 31.12.20 und der Betrag Y wird einmalig für das gesamte Jahr in Rechnung gestellt. Gruß |
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10.06.2020 17:22:25
Gerne.
Es handelt sich um eine Dauerleistung, die jedoch nicht in Teilleistungen erbracht wird. Teilleistungen liegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Die Wartungsleistung ist zwar wirtschaftlich sinnvoll teilbar (z.B. in monatlich erbrachte Einzelleistungen), das Entgelt wurde jedoch nicht monatlich gesondert, sondern in einer Summe für das ganze Jahr vereinbart. Deshalb liegen keine Teilleistungen im Sinne des UStG vor. Die vom 1.1. bis zum 31.12.2020 erbrachte Leistung ist also eine einzige Dauerleistung. Die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung entsteht mit Ausführung der Leistung, d.h. ihrer vollständigen Erbringung mit Ablauf des 31.12.2020 (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG; Abschnitt 13.1 Abs. 3 Satz 1 und 2 UStAE). Dieser Zeitpunkt ist für die Bestimmung des Steuersatzes maßgeblich. Da bei Ablauf des 31.12.2020 voraussichtlich ein allgemeiner Steuersatz von 16 % gelten wird, ist dieser auf die gesamte Leistung, nicht nur den im 2. Halbjahr erbrachten Anteil, anzuwenden. Zu Rechnungslegung: Hier kommt es darauf an, ob die Rechnung schon im Juni oder erst im Juli erstellt wird. Ich gehe davon aus, dass das ausstehende Anwendungsschreiben des BMF eine Regelung enthalten wird, dass im Juni erstellte Rechnungen schon den Steuersatz 16 % enthalten dürfen, wenn absehbar ist, dass die Leistung im 2. Halbjahr erbracht wird. Zumindest war eine entsprechende Regelung in dem oben von mir erwähnten Schreiben vom 11.8.2006 zur Steuererhöhung 2007 enthalten. Wenn Du völlig auf Nummer sicher gehen willst, wartest Du mit der Rechnungslegung bis zum 1.7. Dann steht außer Frage, dass mit 16 % abgerechnet werden muss. |
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11.06.2020 10:13:42
Hallo,
mal ein Vorschlag: Wäre es nicht für alle Beteiligten einfacher und für den Konsum wahrscheinlich noch effektiver, wenn der Staat einfach Gutscheine ausgeben würde - wird wohl in Japan so gemacht. Der Bürger kann den Gutschein beliebig einsetzen und die Unternehmen können den Gegenwert einfach mit der USt-Zahllast verrechnen in der nächsten USt.-Voranmeldung. Dafür müsste nur ein zusätzliches Formularfeld geschaffen werden, in dem die Summe der eingelösten Gutscheine eingetragen wird - ähnlich angefallener Vorsteuer. Das Unternehmen ist natürlich verpflichtet die Belege (eingelöste Gutscheine) entsprechend den Vorschriften aufzubewahren und ggf. bei einer Prüfung vorzulegen. Die jetzt offenbar geplante Variante wie in 2006 den Steuersatz zu ändern, ist doch viel zu aufwändig. Das ist doch ein wahnsinnig hoher Aufwand für Unternehmen. VG, CP1 |
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12.06.2020 10:07:16
Hallo in die Runde,
NN01, danke für die Frage und Gustav, danke für die präzise Erläuterung. Gibt es einen Unterschied zu oben von Gustav aufgezeigter Vorgehensweise bei anderem Zeitraum, also bsp. vom 18.06.20 bis 17.06.21 oder vom 23.09.20 bis 22.09.21? Gleichbleibend wird Betrag Y einmalig für das gesamte Jahr in Rechnung gestellt. Danke sehr vom Newbie FindingNemo |
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12.06.2020 17:12:51
Entscheidend ist immer der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die in diesem Zeitpunkt herrschenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse sind für die Umsatzbesteuerung maßgeblich. Dies umfasst auch den Steuersatz.
Ergänzung: Ausgangssachverhalt ansonsten wie oben, d.h. keine Erbringung von Teilleistungen i.S.d. UStG. Da die Leistungen im Jahr 2021 beendet, also umsatzsteuerlich erbracht werden, wird in diesen Fällen - zumindest nach heutiger Prognose - Umsatzsteuer i.H.v. 19 % der BMG für die gesamte Leistung fällig. Ggf. mit einer Steuerbelastung von 16 % vereinnahmte Anzahlungen müssen auf 19 % hochgeschleust, d.h. mit 3 % nachversteuert werden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG). |
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14.06.2020 18:43:43
Hallo Gustav,
herzlichen Dank für die ausführliche und präzise Erläuterungen. Es hat mir viel geholfen. Danke und Gruß ![]() NN |
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15.06.2020 12:24:00
Das BMF hat heute Morgen den Entwurf einer Verwaltungsanweisung veröffentlicht. Ist zwar noch nicht das endgültige Schreiben, aber eine erste Orientierung. |
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16.06.2020 08:25:02
Hallo,
danke an Gustav für seine aktuellen Infos. Hier ist noch eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten aus dem Entwurf des BMF-Schreibens: VG, Redaktion RWP |
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17.06.2020 09:23:41
Danke. Müssen denn bereits bezahlte Leistungszeiträume, die vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 enden, jetzt korrigiert werden, ist das so? Also: Rechnung vom 01.07.2019, Leistungszeitraum 01.07.2019 bis 30.06.2020 => Ust 19% Rechnung vom 10.07.2019, Leistungszeitraum 10.07.2019 bis 09.07.2020 => Ust 16 %, eine Korrekturrechnung an den Kunden und Ust-Korrektur ist jetzt zu machen Rechnung vom 02.01.2020, Leistungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 => Ust 16 %, eine Korrekturrechnung an den Kunden und Ust-Korrektur ist jetzt zu machen Rechnung vom 10.07.2020, Leistungszeitraum 10.07.2020 bis 09.07.2021 => Ust 19%, obwohl im Moment der Rechnungslegung 16% gelten, weil bei vollständiger Leistungserbringung (Ende Leistungszeitraum) wieder 19% Ust gelten werden Rechnung vom 01.07.2020, Leistungszeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 => Ust 16% Danke für die Mühe an alle Experten hier vom Newbie FindingNemo |
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18.06.2020 14:32:58
Korrekt. Nur eine Sache:
Hier muss differenziert werden. Schreibt der Steuerpflichtige eine Anzahlungsrechnung, müsste er 16 % ausweisen, da eine im 2. Halbjahr geleistete Anzahlung diesem Steuersatz unterliegen wird. Schreibt der Steuerpflichtige hingegen eine sog. "Vorausrechnung", d.h. eine Rechnung für eine in der Zukunft zu erbringende Leistung, könnte er 19 % ausweisen, da dies der Steuersatz ist, der absehbar auf diese Leistung anwendbar sein wird. Allerdings muss eine Vorausrechnung z.B. durch Angabe des Leistungszeitpunkts entsprechend deutlich gekennzeichnet werden. Dies ist wichtig, um die Rechtsfolgen des § 14c UStG nicht eintreten zu lassen. |
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