Beitragsbemessungsgrenzen werden angehoben - Gutverdiener zahlen mehr in die Sozialversicherung

Wer gut verdient, zahlt ab Januar 2026 höhere Beiträge für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die neuen Grenzwerte hat das Bundeskabinett jetzt in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen. Für Normalverdiener, also die Mehrheit der Beschäftigten, und ihre Arbeitgeber ändert sich dadurch nichts.

Die Bundesregierung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung jährlich neu zu bestimmen. Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen orientiert sich die Berechnung an der Entwicklung der Einkommen.

Steigende Grenzwerte in der Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf jährlich 69.750 Euro erhöhen. 2025 waren es noch 66.150 Euro im Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2026 auf jährlich 77.400 Euro. 2025 waren es noch 73.800 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.


Änderungen in der Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll auf 8.450 Euro im Monat steigen. 2025 belief sich die Grenze auf 8.050 Euro im Monat.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2026 vorläufig 51.944 Euro im Jahr betragen. 2025 waren es 50.493 Euro.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll.

Anpassung der Grenzwerte hält soziale Absicherung stabil

Ohne Anpassung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen würde der Beitrag von Spitzenverdienern an der Finanzierung der Sozialversicherung sinken. Die Kosten für die soziale Sicherung würden sich nach und nach stärker auf die niedrigeren Einkommen verschieben. Gleichzeitig würde das Absicherungsniveau für Besserverdienenden sinken: Sie erhielten trotz steigender Löhne geringere Rentenansprüche. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.

Um diese Entwicklung zu vermeiden und damit die soziale Absicherung stabil zu halten, werden die Berechnungswerte jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst.

Die Bundesregierung wird nun den Bundesrat bitten, der Verordnung zuzustimmen.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die neuen Rechengrößen:

Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr
Bezugsgröße 2026 in der Sozialversicherung 3.955 € 47.460 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 nach § 6 Absatz 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung 6.450 € 77.400 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 nach § 6 Absatz 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 € 69.750 €
Beitragsbemessungsgrenze 2026 in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 8.450 € 101.400 €
Beitragsbemessungsgrenze 2026 in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 € 124.800 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung - 51.944 €
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung - 47.085 €

Erstellt von (Name) S.P. am 14.10.2025
Geändert: 15.10.2025 10:39:33
Autor:  S. P.
Quelle:  Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesregierung
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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