Besteuerung von Biogasanlagen und Biogas

BMF-Schreiben vom 11. April 2022

Die Betriebseinnahmen aus der Erzeugung aus Biogas zählen zu den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen und sind bei der Beurteilung nach R 15.5 Absatz 11 EStR 2012 entsprechend zu berücksichtigen. Das hat die Steuerverwaltung mit BMF-Schreiben vom 11. April 2022 geregelt. Das gilt auch, wenn mehrere Teilhaber im Rahmen einer Mitunternehmerschaft eine Biogasanlage gemeinsam betreiben.

Ist eine land- und forstwirtschaftlich tätige Person an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, die aus Biogas Energie erzeugt, und diese land- und forstwirtschaftlich tätige Person verkauft Biomasse ihres eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an die Mitunternehmerschaft, sind die daraus resultierenden Einnahmen nicht als Sonderbetriebseinnahmen der beteiligten land- und forstwirtschaftlich tätigen Personen bei der Mitunternehmerschaft, sondern als Einnahmen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen (Einzel-)Betriebs zu erfassen.

Ist ein Mitunternehmer als Gewerbetreibender zu beurteilen, ist die gemeinschaftliche Biogasanlage als Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Der land- und forstwirtschaftliche (Einzel-)Betrieb des Mitunternehmers bleibt auch dann bestehen, wenn die Ernte überwiegend oder gar ausschließlich als Biomasse für die Energieerzeugung in der Mitunternehmerschaft dient. Wird zwischen der land- und forstwirtschaftlich tätigen Person und der Biogasanlagen-Mitunternehmerschaft auch der Transport von Biomasse durch die land- und forstwirtschaftlich tätige Person vereinbart, liegt ein einheitlich zu beurteilender Verkauf von eigenen Erzeugnissen vor. Der Transport stellt insoweit eine Nebenleistung zum Verkauf der Biomasse ("Lieferung vor Ort") dar.


Wird die Biomasse überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugt und ist das Biogas überwiegend zum Verkauf bestimmt, erfolgt die Erzeugung von Biogas im Rahmen eines Nebenbetriebs (vgl. R 15.5 Absatz 3 Satz 1 bis 3 i. V. m. Satz 4 Nummer 1 EStR 2012). Bei der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb ist für die Frage, ob die Grenze der R 15.5 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 EStR 2012 überschritten wird, grundsätzlich ein Mengenvergleich der eingesetzten Rohstoffe vorzunehmen.

Wird in einer Biogasanlage Energie erzeugt (Strom, Wärme) und abgesetzt, ist dies eine originär gewerbliche Tätigkeit im Sinne von R 15.5 Absatz 12 Satz 2 EStR 2012, so dass kein Nebenbetrieb, sondern ein selbständiger Gewerbebetrieb vorliegt. Für die Bemessung der AfA gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Biogasanlage beträgt nach der amtlichen AfA-Tabelle "Landwirtschaft und Tierzucht" 16 Jahre.

Die Betreiber einer Biogasanlage sind verpflichtet, die Anlage nach Aufgabe der Nutzung zurückzubauen und die Bodenversiegelung zu beseitigen (sog. Rückbauverpflichtung). Dazu müssen sie eine in § 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB geregelte Verpflichtungserklärung abgeben. Für die dann anfallenden Kosten darf eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach R 5.7 Absatz 4 Satz 1 EStR 2012 gebildet werden, wenn die öffentlich-rechtliche Handlungsverpflichtung hinreichend konkretisiert ist. Etwa durch Eintragung einer Baulast ins Grundbuch oder durch Vorlage einer Bankbürgschaft in Höhe der voraussichtlichen Beseitigungs- und Wiederherstellungskosten.


Erstellt von (Name) W.V.R. am 27.04.2022
Geändert: 29.04.2022 09:02:29
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BMF-Schreiben vom 11.04.2022
Bild:  PantherMedie.net / altomedia
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