BFH: Ein Garten ohne Gebäude kann nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

Der Verkauf eines unbebauten Gartenteils, der von einem Wohngrundstück abgetrennt wird, ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Az. IX R 14/22). Denn für eine solche Befreiung müsste ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen Gebäude und Grundstück bestehen. Dieser Zusammenhang entfalle, wenn von dem bisher ungeteilten Wohngrundstück ein unbebauter Teil abgetrennt wird. Als Folge seien die beiden dadurch entstandenen Grundstücke in Bezug auf ihre Nutzung zu eigenen Wohnzwecken getrennt zu betrachten.

In dem verhandelten Fall ging es um ein Bauernhofgebäude mit einem fast 4000 Quadratmeter großen Garten. Die Eigentümer und Bewohner des Bauerhofs teilten das Grundstück in zwei Teilflächen. Während sie weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück bewohnten, verkauften sie den unbebauten Grundstücksteil. Für den Veräußerungsgewinn machten sie eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.
Diese Befreiung ist laut BFH nicht zulässig. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setze voraus, dass das Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird. Spätestens wenn eine Teilfläche zum Zwecke der Veräußerung und Bebauung durch den Käufer abgetrennt, veräußert und zielgerichtet für die Übergabe vorbereitet werde, sei ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück und der zu veräußernden Fläche nicht mehr anzunehmen. Unbebaute Grundstücke könnten mangels Gebäude nicht bewohnt werden. 


Erstellt von (Name) E.R. am 13.03.2024
Geändert: 13.03.2024 08:37:53
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  BFH
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Ai825_B183839766
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