BFH schränkt Abzug für finale Verluste im Ausland ein

BFH-Urteil Az. I R 35/22 (I R 32/18)

Inländische Unternehmen können Verluste aus einer Niederlassung im EU-Ausland nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit "final" sind (sog. finale Verluste). Dies verstößt nicht gegen europäisches Recht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. I R 35/22) und dazu sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.

Der BFH führte aus, dass die Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar sind. Denn nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die sog. Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthalten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.

Wie der BFH nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) weiter entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht. Ursprünglich sei man davon ausgegangen, dass aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit ein Verlustabzug möglich sei, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat "final" sind. Das teilte der BFH mit. Dieser Auffassung widersprach der EuGH nach Überprüfung seines Urteils vom 22.09.2022 (C-538/20), dass damals in einer ähnlich gelagerten Frage ergangen war.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 06.06.2023
Geändert: 06.06.2023 13:49:40
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BFH
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Pe3check
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