BRUNATA-METRONA GmbH & Co. KG
München
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.09.2024 – III R 36/22 entschieden hat, ist eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Werbeträgern auch bei einem Dienstleistungsunternehmen möglich, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zu dessen Anlagevermögen gehören würden.|
Erstellt von (Name) E.R. am 07.01.2025
Geändert: 07.01.2025 16:19:42
Quelle:
BFH
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Kuzmafoto
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