Helmholtz-Zentrum München
Neuherberg bei München
Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der Besteuerung im Inland werden nicht berücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Bei dieser Regelung aus § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG bleibt es auch weiterhin. Das hat das Bundeszentralamt für Steuern mit BMF-Schreiben vom 14. Januar 2022 entschieden und damit eine abweichende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Oktober 2016 (Az. I R 92/12) zur Einzelfallentscheidung erklärt, die nicht allgemein angewendet werden darf.|
Erstellt von (Name) W.V.R. am 31.01.2022
Geändert: 31.01.2022 14:07:01
Autor:
Wolff von Rechenberg
Quelle:
BMF
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Andrey Popov
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