BMF-Schreiben regelt negative Einkünfte Organgesellschaften

Schreiben regelt auch gewerbliche Infektion bei Personengesellschaften

Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der Besteuerung im Inland werden nicht berücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Bei dieser Regelung aus § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG bleibt es auch weiterhin. Das hat das Bundeszentralamt für Steuern mit BMF-Schreiben vom 14. Januar 2022 entschieden und damit eine abweichende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Oktober 2016 (Az. I R 92/12) zur Einzelfallentscheidung erklärt, die nicht allgemein angewendet werden darf.

Bei negativen Einkünften auf einzelne Organgesellschaften abzustellen

Der BFH hatte im genannten Urteil entschieden, dass der Begriff der negativen Einkünfte i. S. d. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG wie folgt auszulegen sei: „Negative Einkünfte des Organträgers i. S. d. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG liegen nur dann vor, wenn bei diesem nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft ein Verlust verbleibt.“ Der BFH stützte seine Begründung darauf, dass der Gesetzgeber die Verlustabzugsbeschränkung der Vorschrift des § 14 Absatz. 1 Satz 1 KStG zugewiesen und damit in den Zusammenhang der Einkommenszurechnung als Rechtsfolge der Organschaft gestellt hat. Der Gesetzgeber hat nun entschieden, dass Entgegen der Auslegung des BFH-Urteils jeweils isoliert auf die Einkünfte des Organträgers und auf die Einkünfte der einzelnen Organgesellschaften abzustellen ist.

Gewerbliche Infektion bei Personengesellschaften

Das Schreiben hebt auch die allgemeine Anwendbarkeit des BFH-Urteil in Bezug auf die sogenannte gewerbliche Infektion ("Abfärdewirkung") aus § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG. Dazu hatte der BFH entschieden, dass die Anwendbarkeit dieser Regel nicht anwendbar sei, wenn – wie im Streitfall – die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich in dem Halten der Anteile an einer anderen Personengesellschaft besteht und die Personengesellschaft über kein weiteres Vermögen verfügt, mittels dessen Einkünfte erzielt werden. Die oberste Steuerbehörde erklärt dies Auffassung zur Einzelfallentscheidung ohne allgemeine Anwendbarkeit auf andere Fälle.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 31.01.2022
Geändert: 31.01.2022 14:07:01
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BMF
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andrey Popov
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