BMF-Schreiben zu GoBD aktualisiert

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zu den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) überarbeitet (BMF-Schreiben vom 11.3.2024; IV D 2 – S 0316/21/10001 :002, 2024/0184201). Die Grundsätze gelten seit dem 1. April 2024. Aktualisiert wurden insbesondere die Ausführungen zum Umfang und Ausübung des Rechts auf Datenzugriff durch die Finanzverwaltung.

Dem Schreiben zufolge kann die Finanzverwaltung verlangen, dass die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten – einschließlich der jeweiligen Meta-, Stamm- und Bewegungsdaten sowie der internen und externen Verknüpfungen – in einem maschinell lesbaren und auswertbaren Format zur Auswertung überlassen werden. Dieses Verlangen kann bereits vor dem Beginn der Prüfung geltend gemacht werden, und zwar mit der Prüfungsanordnung innerhalb einer angemessenen Frist. Mögliche Wege sind beispielsweise ein physisches Speichermedium oder eine Datenaustauschplattform, für die die Finanzbehörde einen Zugang eröffnet hat. Die Finanzbehörde ist nicht berechtigt, selbst Daten aus dem Datenverarbeitungssystem herunterzuladen oder Kopien vorhandener Datensicherungen vorzunehmen.

Eine Verarbeitung und Aufbewahrung der Daten ist dem Schreiben zufolge auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden – unabhängig von deren Einsatzort – zulässig. Spätestens nach Bestandskraft der aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung ergangenen Bescheide müssen die vom Steuerpflichtigen überlassenen Daten gelöscht und eventuell zur Auswertung überlassene Datenträger zurückgegeben werden.

Eine weitere Änderung berücksichtigt, dass es unterschiedliche gesetzliche Regelungen für die Verlagerung der elektronischen Buchführung in einen EU-Staat oder einen Drittstaat gibt. Zudem kann die Verlagerung auch in mehrere Staaten erfolgen. Wenn in Zusammenhang mit dieser Verlagerung eine ersetzende bildliche Erfassung verbunden ist, wird es nicht beanstandet, wenn die Papier-Ursprungsbelege zu diesem Zweck an den Ort der elektronischen Buchführung verbracht werden.

Darüber hinaus erweitert das BMF sein Schreiben um eine Anlage mit ergänzenden Informationen zur Datenüberlassung. Darin geht es um den Beschreibungsstandard der Datenüberlassung, die digitale Lohnschnittstelle und Exporte aus elektronischen Aufzeichnungssystemen. Die Finanzverwaltung stellt eine Muster-index.xml-Datei zur Verfügung, welche als Beschreibung für digitale Schnittstellen dient.


Erstellt von (Name) E.R. am 13.05.2024
Geändert: 13.05.2024 15:08:30
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Bundesfinanzministerium
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Rawpixel
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