Stellplatzmiete für Firmenwagen mindert nicht den Vorteil der privaten Nutzung

Die Kosten für einen Stellplatz, den der Arbeitgeber anbietet, mindern nicht den geldwerten Vorteil durch die Nutzung eines Dienstwagens für private Fahrten. Stattdessen würde die kostenlose oder vergünstigte Überlassung des Stellplatzes einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 09.09.2025 (Az. VI R 7/23) entschieden.

Im verhandelten Fall hatte eine Arbeitgeberin ihren Beschäftigten einen Parkplatz in der Nähe der Betriebsstätte für eine monatliche Miete von 30 Euro angeboten. Bei den Arbeitnehmern, die dieses Angebot angenommen hatten, verringerte sie bei der Lohnabrechnung den geldwerten Vorteil der privaten Kfz-Nutzung um die Miete für den Stellplatz. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das zuständige Finanzamt zu der Auffassung, dass der Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung nicht um die Stellplatzmiete zu mindern sei, da sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehöre. Deshalb erließ die Behörde für den Streitzeitraum einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerbeträge.

Dagegen klagte die Arbeitgeberin und bekam vor dem Finanzgericht Köln zunächst Recht. Das Finanzamt ging in Revision und der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Köln auf und entschied zuungunsten der Arbeitgeberin.


Der BFH begründet sein Urteil wie folgt (Randziffer 18): "Die Nutzung eines Stellplatzes steht ‑ wie auch die Nutzung einer Garage ‑ nicht mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kfz im Zusammenhang. Sie ist vielmehr von äußeren, der bestimmungsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs nicht innewohnenden, Umständen abhängig." Die Stellplatzmiete gehöre in dieselbe Kategorie wie Mautgebühren und Kosten für Fähren oder Vignetten. Eine Ausnahme sei nur der früher verhandelte Fall, dass die Dienstwagen aus betrieblichen Gründen in einer Garage geparkt werden müssen, weil beispielsweise wertvolle Werkzeuge oder Waren darin aufbewahrt werden (Rz. 21).

Stattdessen urteilt das Gericht: "Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage stellt, so die Überlassung nicht aus eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers erfolgt, einen eigenständigen Vorteil dar, der nicht nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) oder nach der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG), sondern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist. Damit ändert der BFH auch seine Rechtsprechung im Hinblick auf Garagen- oder Stellplatzmieten, die er in früheren Entscheidungen - "ohne dass dies für die entschiedenen Fälle von Bedeutung war" (Rz. 20) - den gesamten Kfz-Aufwendungen zugerechnet hatte.


Erstellt von (Name) S.P. am 30.01.2026
Geändert: 30.01.2026 09:26:12
Autor:  S. P.
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Alessandro Bianco
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