Bundesfinanzhof hält Höhe der Aussetzungszinsen für verfassungswidrig

Wenn Rechtsmittel gegen einen Steuerbescheid keinen Erfolg haben und das Finanzamt diesen daher nicht weiter aussetzt, fallen für den ausgesetzten Zeitraum auf den zu zahlenden Steuerbetrag sogenannte Aussetzungszinsen an. Diese liegen bei 0,5 Prozent pro Monat beziehungsweise 6 Prozent pro Jahr. Der Bundesfinanzhof hält diesen Zinssatz für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen (Az. VIII R 9/23).

Im Jahr 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen zu diesem Satz verfassungswidrig ist (Az. 1 BvR 2237/14). Die Entscheidung erstreckte sich jedoch nicht auf die Aussetzungszinsen, mit denen sich der Bundesfinanzhof in seinem aktuellen Fall beschäftigt hat. Darin ging es um einen angefochtenen Einkommensteuerbescheid, dessen Vollzug das Finanzamt während der rechtlichen Klärung ausgesetzt hatte. Da die Anfechtung erfolglos war, verlangte die Behörde für 78 Monate Aussetzungszinsen von jeweils 0,5 Prozent, darunter auch für den Zeitraum von Januar 2019 bis April 2021.
Aus Sicht des Finanzhofs ist jedoch dieser gesetzliche Zinssatz zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase nicht erforderlich, um bei Steuerpflichtigen den durch eine spätere Zahlung ermöglichten Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Zudem sei der Zinssatz ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn bei Steuerpflichtigen, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, liege der Zinssatz seit dem 1. Januar 2019 lediglich bei 0,15 Prozent für jeden Monat, also bei 1,8 Prozent pro Jahr.

Das Finanzgericht Münster als Vorinstanz hatte in dem Zinssatz kein Problem gesehen (Az. 6 K 2094/22 E). Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg hält die aktuellen Aussetzungszinsen für verfassungsgemäß (https://www.rechnungswesen-portal.de/News/fg-baden-wuerttemberg-aussetzungszinsen-von-monatlich-0-5-.... Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.


Erstellt von (Name) E.R. am 09.09.2024
Geändert: 09.09.2024 15:03:29
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / belchonock
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