Erben erben auch die steuerlichen Pflichten eines verstorbenen Geschäftsinhabers

Eine steuerliche Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers zulässig – selbst wenn die Erben den Betrieb nicht weiterführen. Denn die steuerlichen Pflichten des Betriebsinhabers, wozu auch die Duldung einer Betriebsprüfung gehört, gehen nach dessen Tod auf die Erben über. Das hat das Finanzgericht Kassel entschieden (Az. 8 K 816/20). 

In dem Fall ging es um ein Bauunternehmen, das zwei Söhne nach dem Tod ihres Vaters zwar geerbt, aber nicht weitergeführt hatten. Als das Finanzamt eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre anordnete, hielten die Söhne diese für unzulässig. Ihrer Auffassung nach dürfe eine Betriebsprüfung nur erfolgen, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. 

Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass bei Außenprüfungen im Regelfall zurückliegende Jahre überprüft würden. Wesentlich sei daher, dass der Betrieb in dem Zeitraum existierte, der geprüft werden soll. Eine spätere Betriebseinstellung sei unmaßgeblich, da im Erbfall alle Rechte und Pflichten auf die Erben übergehen. Eine Außenprüfung müsse daher auch von jemandem geduldet werden, der den Betrieb nie selbst geführt habe. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten, seien für die Zulässigkeit einer Außenprüfung nicht relevant. Diese Umstände würden erst im späteren Besteuerungsverfahren auf der Ebene der Beweisführung wichtig. 

Gegen das Urteil wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X B 73/23).

Erstellt von (Name) E.R. am 08.02.2024
Geändert: 08.02.2024 10:30:56
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Finanzgericht Kassel
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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