FG-Entscheidung zum Gewerbeverlust nach Anteilsübertragung

Bleibt ein im Vorjahr festgestellter Gewerbeverlust nach einer Anteilsübertragung erhalten? Ja, so das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 9 K 382/23 G,F): Die spezielle Regelung, die einen Verlustvortrag bei Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft ausschließt, sei für die Gewerbesteuer nicht anzuwenden.

Die klagende GmbH war von 2011 bis 2020 an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt und stellte Ende 2020 einen Gewerbeverlust fest. 2021 veräußerte der alleinige GmbH-Gesellschafter seine gesamten Anteile an einen neuen Eigentümer. Das Finanzamt ging daraufhin von einem schädlichen Beteiligungserwerb nach Paragraf 8c KStG aus, in dessen Folge der Gewerbeverlust untergegangen sei. Zwar habe die GmbH einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag beantragt. Dieser scheitere aber daran, dass die GmbH in den letzten drei Jahren vor der Anteilsübertragung an der KG beteiligt gewesen sei, es also eine Mitunternehmerschaft gegeben habe.

Aus Sicht der GmbH jedoch hat diese Sichtweise hinsichtlich der Gewerbesteuer eine vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigte überschießende Wirkung. Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Düsseldorf. Der festgestellte Gewerbeverlust sei aufgrund des beantragten fortführungsgebundenen Verlustvortrags nicht untergegangen. Denn die spezielle Regelung, die einen Verlustvortrag bei Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft ausschließe, sei für die Gewerbesteuer nicht anzuwenden.
Wie die Richter weiter ausführten, sei ein Missbrauch dabei gewerbesteuerlich nicht zu befürchten: Die GmbH könne die ihr von der KG zuzurechnenden Verluste zwar abziehen, diese würden aber bei der Festsetzung der Gewerbesteuer dem Gewerbeertrag wieder zugerechnet. Die beteiligte Gesellschaft könne also von den Verlusten der Beteiligungsgesellschaft weder über eine Verlustzurechnung profitieren, noch sei ein Mantelkauf zur Reduzierung der eigenen Gewerbesteuerbelastung möglich.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Fall ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 9/24 anhängig.


Erstellt von (Name) E.R. am 11.06.2024
Geändert: 11.06.2024 07:34:15
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Finanzgericht Düsseldorf
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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