Freiwillige Krankenversicherung: Einkommen beider Eheleute für Beitragshöhe maßgeblich

Die Höhe der Beiträge für eine gesetzliche Krankenversicherung richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei freiwillig Versicherten ist dafür die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Sind deren Ehegatten oder Lebenspartner nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, fließen daher auch deren Einnahmen in die Beitragsberechnung ein, so das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 8 KR 174/20). Das gelte für alle freiwillig Versicherten, nicht nur für hauptberuflich selbstständig Tätige. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

In dem verhandelten Fall hatte sich eine freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frau gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge gewehrt, da bei der Berechnung auch das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns berücksichtigt worden war. 
Die Krankenkasse hatte dabei auf die sogenannten „Verfahrensgrundsätze Selbstzahler“ des GKV-Spitzenverbandes verwiesen. Darin sei geregelt, dass die Hälfte des Einkommens des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners zu berücksichtigen sei, soweit dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre – allerdings höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze.

Die GKV begründet diese Vorgehen damit, dass das Einkommen des den Lebensunterhalt überwiegend bestreitenden beziehungsweise des höherverdienenden Ehegattens oder Lebenspartners den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe oder Partnerschaft darstelle und damit auch entscheidend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimme. Die Richter bestätigten diese Auffassung der Krankenversicherung. 


Erstellt von (Name) E.R. am 19.10.2023
Geändert: 19.10.2023 09:50:03
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Hessisches Landessozialgericht
Bild:  Bildagentur PantherMedia / olinchuk
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