Fraunhofer-Institut für Windenergiesysteme IWES
Bremerhaven
Eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) stellt keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang dar. Das hat das Finanzgericht Hamburg entschieden (Az.: 3 K 188/21). Hintergrund des Falls ist eine von Vater und Sohn gemeinsam gegründete KGaA. Das Grundkapital wurde vollständig vom Vater als alleinigem Kommanditaktionär übernommen, der Sohn leistete als persönlich haftender Gesellschafter eine Vermögenseinlage. Nach der Satzung der KGaA sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten zum Gesamtkapital, das sich aus dem Grundkapital und der Vermögenseinlage zusammensetzt, am Gewinn und an den Rücklagen der KGaA beteiligt also der Vater zu 90 und der Sohn zu 10 Prozent.|
Erstellt von (Name) E.R. am 27.09.2023
Geändert: 27.09.2023 08:02:53
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
Finanzgericht Hamburg
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Marc Dietrich
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