Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer macht steuerfreie Wertverschiebung möglich

Eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) stellt keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang dar. Das hat das Finanzgericht Hamburg entschieden (Az.: 3 K 188/21). Hintergrund des Falls ist eine von Vater und Sohn gemeinsam gegründete KGaA. Das Grundkapital wurde vollständig vom Vater als alleinigem Kommanditaktionär übernommen, der Sohn leistete als persönlich haftender Gesellschafter eine Vermögenseinlage. Nach der Satzung der KGaA sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten zum Gesamtkapital, das sich aus dem Grundkapital und der Vermögenseinlage zusammensetzt, am Gewinn und an den Rücklagen der KGaA beteiligt also der Vater zu 90 und der Sohn zu 10 Prozent.

Kurz nach der Eintragung der KGaA erbrachte der Vater eine Einlage in mehrstelliger Millionenhöhe in eine ungebundene Kapitalrücklage der KGaA. Da diese nach der Satzung nicht zu den Kapitalkonten zählt, handelte es sich um eine disquotale Einlage. Das Finanzamt sah darin einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang und erließ einen entsprechenden Schenkungsteuerbescheid.

Vor dem dem Finanzgericht hatte dieser Bescheid jedoch keinen Bestand. Zwar gelte die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt, als Schenkung unter Lebenden, und im Fall der KGaA habe sich der Wert der Beteiligung des Sohnes durch die disquotale Einlage des Vaters erhöht. Diese Beteiligung sei jedoch kein „Anteil an einer Kapitalgesellschaft“ im Sinne des Gesetzes, da der Sohn nicht am Grundkapital der KGaA beteiligt sei. 
Zudem, so die Richter weiter, unterscheide das Erbschaftssteuergesetz zwischen dem Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer KGaA einerseits und dem Anteil an einer Kapitalgesellschaft andererseits. Dieselbe Unterscheidung liege auch Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des steuerrechtlichen Bewertungsgesetzes zu Grunde. Andere Schenkungsteuertatbestände oder einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne der Abgabenordnung sah das Gericht ebenfalls nicht erfüllt.

In ihrer Entscheidung gegen den Schenkungsteuerbescheid weisen die Richter jedoch darauf hin, das in dem strittigen Fall eine Lücke im Erbschaftssteuergesetz genutzt wurde. „Es ist nicht Aufgabe der Finanzverwaltung oder der Finanzgerichte und liegt außerhalb ihrer Kompetenz, die verbliebene und von der Beratungspraxis im Rahmen der Steuergestaltung genutzte Lücke zu schließen“, heißt es in den Ausführungen. Daher wird sich demnächst der Bundesfinanzhof mit dem Vorgang befassen (Az.: II R 23/23).


Erstellt von (Name) E.R. am 27.09.2023
Geändert: 27.09.2023 08:02:53
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Finanzgericht Hamburg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Marc Dietrich
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