Inflationsausgleichsprämie kann während Passivphase der Altersteilzeit tariflich ausgeschlossen werden

Wenn ein Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie Beschäftigte ausschließt, die sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, ist das dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zufolge zulässig (Az. 14 Sa 1148/23). Eine solche Ausschlussklausel verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz.

Der Fall betrifft einen Arbeitnehmer eines Energieunternehmens, der sich in der für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2026 vereinbarten Altersteilzeit im Blockmodell und seit dem 1. Mai 2022 in deren Passivphase befindet. In der Tarifrunde 2023 hatten sich Arbeitgeberverband und Gewerkschaft auf eine zweistufige Gehaltserhöhung um 10,5 Prozent geeinigt und zusätzlich einen Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3000 Euro vereinbart. Von dieser Zahlung waren jedoch der Vereinbarung zufolge Beschäftigte ausgeschlossen, die am 31. Mai 2023 in einem gekündigten oder ruhenden Arbeitsverhältnis standen beziehungsweise sich zu diesem Stichtag in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden. Nicht ausgenommen waren Beschäftigte in Elternzeit.

Der klagende Beschäftigte sah in dieser Regelung einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Die steigenden Energie- und Lebenshaltungskosten träfen ihn genauso wie aktive Beschäftigte. Zudem liege eine unzulässige Altersdiskriminierung vor, und er werde im Verhältnis zu den außertariflichen Beschäftigten ungleich behandelt.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation jedoch ebenso wenig wie zuvor das Arbeitsgericht Essen. Die Stichtagsregelung sei wirksam, was bereits aus der Struktur der Altersteilzeit im Blockmodell folge. Dabei werde in der Passivphase nur das während der Aktivphase in Vollzeit erarbeitete und angesparte Arbeitsentgelt ausgezahlt, es komme also über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit zur Auszahlung der hälftigen Vergütung.

Der Kläger werde auch ausgehend vom Leistungszweck der Inflationsausgleichsprämie nicht benachteiligt, weil diese von der Erbringung der Arbeitsleistung abhängig gemacht werden dürfe. Zudem seien weder eine unzulässige Altersdiskriminierung noch eine Ungleichbehandlung mit den außertariflichen Beschäftigten gegeben. Dass Beschäftigte in Elternteilzeit die Inflationsausgleichsprämie erhielten, sei gerechtfertigt, so das Gericht. Denn es gehe darum, sie durch Belohnung der Betriebstreue auch künftig an den Betrieb zu binden. Dieser Aspekt treffe in der Passivphase der Altersteilzeit nicht mehr zu.


Erstellt von (Name) E.R. am 13.03.2024
Geändert: 13.03.2024 08:20:47
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Kuzmafoto
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