Lieferkettengesetz tritt 2023 in Kraft

Unternehmen verantwortlich für Menschenrechte in ihren Lieferketten

Das sogenannte Lieferkettengesetz ist verabschiedet. Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten müssen damit aktiv für die Einhaltung von menschenwürdigen Zuständen in ihren Lieferketten achten. Um auf menschenrechtliche Risiken und Verstöße aufmerksam zu machen, reicht ab 2023 eine Beschwerde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Unser Wohlstand fordert Opfer in den Lieferketten. Viele Rohstoffe oder Vorprodukte werden oft unter menschenverachtenden Zuständen hergestellt. Größere Unternehmen unterliegen bereits einer CSR-Berichtsplicht (Corporate Social Responsibility). Sie müssen also in einem nichtfinanziellen Anhang zu ihrer Bilanz über ihre Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Verbesserung der Lage ihrer Mitarbeitenden berichten.

Demgegenüber verpflichtet das neue Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) Unternehmen dazu, ihre gesamten Lieferketten auf Menschenrechtsverstöße wie das Verbot von Kinderarbeit und Zwangsarbeit zu prüfen. Im Unterschied zur CSR-Berichtspflicht ist es dabei nicht mit einer Dokumentation der Maßnahmen getan. Das Lieferkettengesetz formuliert erstmals klare Anforderungen für die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Einhaltung von Menschenrechtsstandards. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kontrolliert nicht nur die Unternehmensberichte. Die Behörde geht auch Beschwerden nach.


Bei Menschenrechtsverletzungen in den Lieferketten deutscher Unternehmen stand es bisher schon der Klageweg vor deutschen Gerichten offen. Das neue Gesetz schaffe hier keine neuen zivilrechtlichen Tatbestände, betont die Bundesregierung. Aber nun gibt es eine Behörde, die formlosen Beschwerden nachgehen muss. Stellt das Bundesamt fest, dass die Beschwerde berechtigt ist, muss der Unternehmer nachweisen, dass er seine Sorgfaltspflichten aus dem Lieferkettengesetz ernst genommen hat. Kann er das nicht, kann das Bundesamt ein Bußgeld verhängen oder das Unternehmen von öffentlichen Aufträgen ausschließen.

Das Lieferkettengesetz gilt für alle Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland, die im Inland mindestens 3.000 Mitarbeitende beschäftigen. Ins Ausland entsandte Mitarbeitende sind einzurechnen. Ab dem 1. Januar 2024 gelten die Pflichten aus dem Gesetz für Unternehmen mit mindestens 1.000 inländischen Beschäftigten. Aber auch kleinere Unternehmen sollten sich mit dem Inhalt des Gesetzes vertraut machen und ihre Lieferketten prüfen, da Geschäftspartner und Großkunden vor einer Auftragsvergabe vermehrt danach fragen werden.

Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) >>

Erstellt von (Name) W.V.R. am 15.11.2022
Geändert: 24.11.2022 10:34:21
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BMZ, Bundesregierung, Haufe
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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