MAINGAU Energie GmbH
Obertshausen
Die Finanzverwaltung hat sich zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mahlzeiten geäußert, die Unternehmen unentgeltlich oder verbilligt an ihre Beschäftigten abgeben. Einem aktuellen BMF-Schreiben zufolge (GZ IV C 5 - S 2334/19/10010 :005; DOK 2023/1160628) sind sie mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt zu bewerten. |
Erstellt von (Name) E.R. am 18.12.2023
Geändert: 23.02.2024 13:25:20
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
BMF
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Martina Kovac
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