Sicherheitszertifikate für Kassensysteme persönlich übergeben

Technische Regelung zur Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)

Die Sicherheitszertifikate für elektronische Kassensysteme muss der Betreiber persönlich dem Finanzamt übergeben und sich dabei mit Personalausweis und einer Vollmacht ausweisen. Das hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 27.03.2023 mitgeteilt. Das Schreiben setzt eine Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) um (BSI TR-03145 Teil 5).

Spätestens seit Jahresbeginn müssen Händler für Bargeschäfte gesicherte elektronische Kassensysteme betreiben. Das schreibt die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vor. Die Sicherheit wird dabei durch sogenannte Zertifikate gewährleistet, nach denen die Daten in den Systemen verschlüsselt werden. Wer die Registrierkasse auslesen will, braucht das Zertifikat. Wie gelangt das Zertifikat nun vom Betreiber zum Finanzamt, das die Kasse prüfen muss?

Diese Frage hat die Finanzverwaltung unter Berufung auf das BSI im aktuellen Schreiben geregelt. Das BSI muss gemäß § 5 KassenSichV die technischen Rahmenbedingungen für sichere elektronische Kassensysteme setzen. Unternehmer bzw. Bevollmächtigte eines Unternehmens müssen die Zertifikate persönlich dem Finanzamt mitteilen. Dabei müssen Sie sich mit Personalausweis und einer Vollmacht legitimieren. Der Termin muss per E-Mail vereinbart werden, unter: [email protected].


Ausnahmen von der persönlichen Übergabepflicht

Laut BMF-Schreiben können Unternehmen ihre Zertifikate ausnahmsweise ihre Zertifikate auch auf einem anderen Weg als dem persönlichen Termin übergeben. Diesen Weg müssen sie allerdings detailliert beschreiben und dabei darstellen, wie auf diesem Weg ein Sicherheitsniveau eingehalten wird, das dem der persönlichen Übergabe entspricht. Die Beschreibung muss der Unternehmer per E-Mail dem BMF und dem BMI schicken ([email protected] sowie [email protected]).

Persönliche Übergabe vor allem für Root-Zertifikate

Die Pflicht zur persönlichen Übergabe gilt insbesondere für die Root-Zertifikate (Wurzelzertifikate). Diese Zertifikate werden direkt von der Zertifizierungsstelle ausgestellt und unterschrieben. Mit dem Root-Zertifikat wird die Gültigkeit aller anderen Zertifikate überprüft, die das Unternehmen von der Zertifizierungsstelle erhält. Wenn ein Unternehmen sein Root-Zertifikat bereits persönlich übergeben hat, dann darf es die weiteren Zertifikate (Intermediate-Zertifikate) per E-Mail übermitteln ([email protected]). Das Intermediate-Zertifikat muss dabei in einer Container-Datei gepackt werden (z. B. Zip oder z7-Datei).

Stichwort: Zertifikate
Integrität und Authentizität werden mittels digitaler Signaturen und einer Public Key Infrastructure (PKI) umgesetzt. Die mit TSE gesicherte Kasse signiert also die digitalen Aufzeichnungen mit ihrem privaten Schlüssel. Der entsprechende öffentliche Schlüssel wird mittels eines Zertifikats, das von einer Certification Authority (CA, Zertifizierungsstelle) ausgestellt wird, an die signierende TSE gebunden.

Im Allgemeinen sind PKIs wie folgt hierarchisch organisiert: Das Root-Zertifikat ist die oberste Instanz einer PKI und der Vertrauensanker innerhalb einer PKI. Das Root-Zertifikat definiert Regeln und überprüft die Einhaltung dieser Regeln. Darüber hinaus signiert das Root-Zertifikat Sub-CA-Zertifikate aus und drückt damit ihr Vertrauen in diese Sub-Zertifikate aus. Innerhalb einer TSE-PKI signiert und verteilt eine Sub-CA Zertifikate für Endeinheiten. Im gegebenen Anwendungskontext sind die Endinstanzen TSE. (Quelle: BSI)


Erstellt von (Name) W.V.R. am 28.03.2023
Geändert: 28.03.2023 16:30:15
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BMF-Schreiben vom 27.03.2023, BSI
Bild:  Bildagentur PantherMedia / IgorVetushko
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