Übernachtungssteuer im Hotel rechtmäßig

Ausweitung auf berufliche Übernachtungen möglich

Die Übernachtungssteuer, die viele Städte auf private Hotelübernachtungen erheben ist rechtmäßig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die Richter erlaubten zudem die Ausweitung der Übernachtungssteuer auf berufliche Übernachtungen auszuweiten.

Eine Vielzahl von Städten und Gemeinden erhebt seit 2005 von den ansässigen Beherbergungsbetrieben eine Übernachtungsteuer, die sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises (Nettoentgelt) beläuft. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 11. Juli 2012 (Az. 9 CN 1.11) lediglich entschieden, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer auszunehmen seien.


Der Erste Senat hat nun entschieden, dass die Übernachtungssteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Übernachtungsteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sei. Die Länder waren befugt, eine solche Abgabe gesetzlich zu ermöglichen. Die Übernachtungsteuerregelungen sind nach Ansicht des höchsten deutschen Gerichts auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar, da sie die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig belasten. Der Gesetzgeber könne zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, müsse dies aber nicht.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 18.05.2022
Geändert: 18.05.2022 16:35:15
Autor:  Wolff von Rechenberg
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