Wann wird ein privater Anbieter auf Online-Marktplätzen zu einem Unternehmer?

Stefan Parsch
Wer auf eBay oder ähnlichen Plattformen mehr als nur ein paar Gegenstände aus dem eigenen Hausstand verkauft, könnte irgendwann Post vom Finanzamt bekommen. Denn die Finanzbehörden sehen inzwischen genauer hin, ob Verkäufer auf eBay & Co. eventuell einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, also Unternehmer sind. Das wirft die Frage auf: Bis wann ist man privater Anbieter und ab wann Unternehmer? Die Grenze ist fließend, weshalb sich schon zahlreiche Gerichte mit der Frage befassen musste. Doch zunächst soll es um die gesetzliche Definition des Unternehmers gehen.

Rechtliche Bestimmungen zum Unternehmertum

Die Legaldefinition des Unternehmers ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) zu finden. Das ist insofern folgerichtig, als die Pflicht, Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu erheben, Unternehmer von privaten Anbietern unterscheidet – es sei denn, der Unternehmer nimmt die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch (dazu später mehr).

„Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist“, heißt es in § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG. Wichtig ist außerdem Satz 3, nach dem diese Tätigkeit „nachhaltig“ zu erfolgen hat. Damit wird beispielsweise ausgeschlossen, dass die privaten Verkäufer eines Autos oder eines Einfamilienhauses steuerrechtlich zu Unternehmern werden. Diese nachhaltige Tätigkeit muss auf das (spätere) Erzielen von Einnahmen gerichtet sein, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).

In der Definition eines Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) ist allerdings eine Gewinnerzielungsabsicht enthalten. § 1 Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung) definiert eine gewerbliche Tätigkeit als selbstständige und auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung.

Die Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) gehen genauer darauf ein, wann eine Unternehmereigenschaft beginnt. Das ist deshalb bedeutsam, weil manche Unternehmungen Anfangsinvestitionen erfordern, aus denen die Vorsteuer (die Umsatzsteuer der eingekauften Leistungen) geltend gemacht werden können. Wenn die Ernsthaftigkeit der Absicht, Unternehmer zu werden, objektiv nachgewiesen werden kann, „entfällt die Unternehmereigenschaft – außer in den Fällen von Betrug und Missbrauch – nicht rückwirkend, wenn es später nicht oder nicht nachhaltig zur Ausführung entgeltlicher Leistungen kommt (Abs. 1 Satz 2 UStR 19, zu § 2 UStG). Mit anderen Worten: Wenn das Unternehmen frühzeitig scheitert, wird das Finanzamt dennoch nicht die erstattete Vorsteuer zurückverlangen.

Die Ernsthaftigkeit der angestrebten unternehmerischen Tätigkeit kann beispielsweise in der Anschaffung von Maschinen, Fuhrpark oder Waren bestehen, in der Anmietung von Büro-, Lager- oder Verkaufsräumen oder der Durchführung einer größeren Anzeigenaktion (Abs. 2 UStR 19, zu § 2 UStG). Allerdings muss oft auch der Einzelfall betrachtet werden: „Insbesondere bei Vorbereitungshandlungen, die ihrer Art nach sowohl zur unternehmerischen als auch zur nichtunternehmerischen Verwendung bestimmt sein können (z. B. Erwerb eines Computers oder Kraftfahrzeugs), ist vor der ersten Steuerfestsetzung zu prüfen, ob die Verwendungsabsicht durch objektive Anhaltspunkte nachgewiesen ist“ (Abs. 3 Satz 1 UStR 19, zu § 2 UStG).

Schleichender Übergang vom Privatverkäufer zum gewerblichen Anbieter

Wer gelegentlich Hundewelpen verkauft, die aus der normalen Haustierhaltung hervorgegangen sind, ist kein Unternehmer. Das ändert sich laut dem Portal www.gewerbeanmeldung.de, sobald mindestens drei fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten werden oder es drei Würfe pro Jahr gibt, auch bei weniger Hündinnen. Dann ist nach § 11 Abs. 1 TierSchG (Tierschutzgesetz) eine Genehmigung des Veterinäramtes erforderlich und das ist gleichbedeutend mit einem gewerblichen Zuchtbetrieb.

Nicht in allen Branchen ist der Unterschied zwischen privaten und gewerblichen Anbietern so klar definiert. Oft ist es ein schleichender Übergang, was auf Online-Marktplätzen, wie eBay, besonders deutlich wird. Denn wenn jemand viele Dinge aus der Haushaltsauflösung seiner Eltern verkauft, dann kann er unter Umständen von den Finanzbehörden und von Gerichten als gewerblicher Verkäufer eingestuft werden. Deshalb werden die Aspekte von Verkäufen auf Online-Marktplätzen hier stellvertretend für ähnliche Fälle beschrieben.

Bei Gerichtsurteilen zum gewerblichen Charakter von Online-Verkäufen spielten vor allem folgende Kriterien eine Rolle:
  • Menge der verkauften Waren: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt stufte 40 Verkäufe innerhalb weniger Monate als gewerblich ein (Beschluss vom 27.07.2004, Az. 6 W 54/04), dem Landgericht (LG) Berlin reichten dazu bereits 25 Verkäufe (Urteil vom 05.09.2006, Az. 103 O 75/06). Auch die Anzahl an Bewertungen kann für eine Einschätzung herangezogen werden. Das OLG Hamm wertete 26 Käuferbewertungen in einem Monat als Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit (Urteil vom 15.03.2011, Az. I-4U 204/10).
  • Art der Waren: Wenn überwiegend neue oder neuwertige Ware verkauft wird, weist dies auf eine gewerbliche Tätigkeit hin (LG Schweinfurt, Urteil vom 30.12.2003, Az. 110 O 32/03). Aber auch 80 Verkäufe gebrauchter Kinderkleidung in einem Monat können als gewerblich angesehen werden (LG Berlin, Urteil vom 05.09.2006, Az. 103 O 75/06). Ebenso gilt der gezielte Ankauf von Waren für den Wiederverkauf als Gewerbeindiz (LG Hanau, Urteil vom 28.09.2006, Az. 5 O 51/06).
  • Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit der Verkäufe: Das LG Hannover sah den mehrfachen Verkauf derselben Ware in verschiedenen Größen oder Farben als gewerbliche Tätigkeit an (Urteil vom 15.04.2005, Az. 18 O 115/05).
  • Webauftritt wie ein professioneller Händler: Wer ein eigenes Logo verwendet oder allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Widerrufsrechte bereitstellt, gilt in den Augen der Finanzbehörden in der Regel als Gewerbetreibender. Auch Verkäufe ins Ausland bewertete das OLG Zweibrücken als Anzeichen für eine professionelle Verkaufstätigkeit (Urteil vom 28.06.2007, Az. 4 U 210/06).

Wenn ein solcher Fall vor Gericht landet, können die Einschätzungen des Gerichts zu einzelnen Kriterien ausschlaggebend sein. Die Richter sehen sich aber stets die Gesamtsituation des Verkäufers an.

Pflichten des gewerblichen Anbieters

Eine Einstufung als gewerblicher Verkäufer ist nicht nur ein Kategorienwechsel bei eBay, sondern führt auch zu einer Reihe von Verpflichtungen; die wichtigsten sind:
  • Pflicht zur Gewerbesteuer nach § 2 GewStG (Gewerbesteuergesetz) und zur Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sofern man nicht die Option der Kleinunternehmerregelung (siehe nächsten Absatz) wählt
  • Widerrufsrecht für Verbraucher nach § 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB: Käufer können die gekaufte Ware ohne Begründung bis zu 14 Tage nach dem Kauf zurückgeben und das gezahlte Geld zurückverlangen.
  • Gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Bei der Mängelhaftung gilt für gewerbliche Händler in den zwölf Monaten nach dem Kauf sogar die Beweislastumkehr nach § 477 BGB. Wenn der Käufer einen Mangel meldet, muss der Verkäufer nachweisen, dass er die Ware in einwandfreiem Zustand geliefert hat.
  • Beachten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Wer beispielsweise gegen die Pflicht verstößt, ein vollständiges Impressum nach dem Telemediengesetz (TMG) bereitzustellen, kann von Wettbewerbern und Verbraucherschützern abgemahnt werden. Das gilt auch für Versäumnisse hinsichtlich anderer gesetzlicher Vorgaben.

Pro und contra Kleinunternehmerregelung

Unternehmer, die im vergangenen Jahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 25.000 Euro und im laufenden Jahr noch nicht mehr als 100.000 Euro erzielt haben (Stand: 2025), müssen keine Umsatzsteuer vereinnahmen und ans Finanzamt abführen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Wer diese Regelung in Anspruch nimmt, muss auf seinen Rechnungen vermerken, dass nach dieser Gesetzesstelle keine Umsatzbesteuerung vorliegt.

In einer formlosen Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet werden. Dieser Verzicht ist dann mindestens fünf Jahre wirksam, bevor wieder zur Kleinunternehmerregelung gewechselt werden kann. Wer von der Umsatzsteuer befreit ist, braucht sie nicht auf seinen Rechnungen auszuweisen und muss auch keine Umsatzsteuervoranmeldung erledigen. Doch es gibt auch Gründe, auf die Regelung zu verzichten, selbst wenn der Gesamtumsatz unter der genannten Grenze liegt:
  • Wenn ein angehender Unternehmer hohe Anfangsinvestitionen hat, dann kann er bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuer, die er an seine Lieferanten zahlt, von seinen Einnahmen abziehen.
  • Auch wer Lieferungen und Dienstleistungen überwiegend für andere Unternehmen erbringt, fährt mit Umsatzsteuer besser. Denn wer mit Umsatzsteuer einkauft, aber ohne Umsatzsteuer verkauft, muss seine Ware oder Dienstleistungen zwangsläufig teurer anbieten als die Konkurrenz.
  • Schließlich ermöglicht der Verzicht auf die Regelung auch ein professionelleres Auftreten als Unternehmer.

Sonderfälle des Unternehmertums

Das Umsatzsteuerrecht kennt noch zwei Sonderfälle des Unternehmertums. Nach § 2a Satz 1 UStG werden private Autoverkäufer wie Unternehmer behandelt, wenn sie ein Fahrzeug in einen anderen EU-Staat liefern. „Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt“ (§ 2a Satz 2 UStG).

§ 2b UStG betrifft juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Stadtverwaltungen oder einzelne Behörden. Wenn beispielsweise die Kommune Parkplätze vermietet, dann soll sie dabei nicht besser dastehen als ein Unternehmer, der Mietparkplätze in einem Parkhaus anbietet. Die Kommune hätte einen Vorteil, weil sie keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen müsste und dadurch günstiger sein könnte. Dieser Wettbewerbsverzerrung beugt § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG vor, indem juristische Personen des öffentlichen Rechts in Fällen, in denen sie vergleichbare Dienstleistungen wie ein Unternehmer anbietet, umsatzsteuerrechtlich ebenfalls wie ein Unternehmer behandelt werden.

Was zu Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit erledigt sein sollte

Wer ein Unternehmen gründet, sollte vor Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit zumindest folgende formale Vorgänge erledigt haben:
  • Anmeldung beim Finanzamt: Denn nur mit einer Steuernummer vom Finanzamt kann man eine nach § 14 UStG korrekte Rechnung schreiben.
  • Anmeldung beim Gewerbeaufsichtsamt: Wer ein Gewerbe betreibt (also kein Freiberufler ist), sollte es rechtzeitig beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anmelden.
  • Eintrag ins Handelsregister: Wer ein haftungsbeschränktes Unternehmen, z. B. GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), gründet, sollte vor dem Eintrag ins Handelsregister keine Geschäfte tätigen, weil sonst die Möglichkeit besteht, dass er persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.



letzte Änderung S.P. am 22.09.2025
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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