Zwei Wege: Arbeitszimmer von der Steuer absetzen
Zwei verschiedene Wege führen sogar zum vollen Ansatz sämtlicher Zimmerkosten. Das gelingt bei eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten außerhalb der eigenen Wohnung oder wenn der Angestellte das heimische Arbeitszimmer an den Chef vermietet. Ist die Arbeit zumindest teilweise oder in der Freizeit von zu Hause aus nötig, bietet sich eine Vereinbarung mit der Firma an. Diese mietet das heimische Büro des Mitarbeiters gegen eine Nutzungspauschale an. Benötigt wird hierzu lediglich ein Gespräch mit dem Chef, etwa anlässlich von Gehaltsverhandlungen oder vor der Einstellung. "Für den dadurch erreichten Steuervorteil lohnt es sich oft, auf die Gehaltserhöhung zu verzichten oder vor Antritt einer neuen Stelle statt Lohn Miete zu verlangen", erläutert Steuerberater Volker Schmidt von Ebner, Stolz & Partner.
Achtung! Der Gesetzgeber stellt hier darauf ab, dass das Arbeitszimmer nur durch einen Zugang zu erreichen sein darf, der auch von anderen Personen genutzt wird.Das bedeutet:
1. Gibt es einen direkten Zugang von der Wohnung zum Arbeitszimmer, gilt es nicht als außerhäusliches Arbeitszimmer.
2. Wohnen in einem Mehrfamilienhaus nur Familienangehörige, dann gilt auch in diesem Fall das Arbeitszimmer nicht als außerhäusliches Arbeitszimmer. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VIII R 7/10).
Berufliche Betätigung nach Feierabend reicht aus
Berater Schmidt nennt die Faustregel: "Liegt die Trennung in einem Mehrfamilienhaus oder befindet sich das Arbeitszimmer in einem anderen Gebäude, sind sämtliche hierauf entfallenden Kosten absetzbar". Wie oft die Räumlichkeiten genutzt werden, spielt dann keine Rolle mehr. Ausreichend ist eine berufliche Betätigung nach Feierabend oder am Wochenende. Überhaupt keine Probleme haben etwa Verkaufsleiter, die von zu Hause aus Mitarbeiter führen, Ingenieure, die ihre Probleme im heimischen Büro lösen sowie betriebswirtschaftliche Berater, selbst wenn die zeitlich einen Teil im Außendienst verbringen. Hier akzeptiert der Fiskus den Mittelpunkt der Arbeit im Büro, so dass auch das häusliche Arbeitszimmer absetzbar ist.
Das häusliche Arbeitszimmer
Seit 2010 erkennt der Fiskus auch Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer an. Allerdings nur dann, wenn für die Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das betrifft zum Beispiel Lehrer, die in der Regel kein eigenes Arbeitszimmer in der Schule benutzen können. Auch Außendienstler ohne Büro in der Firma können das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Das bestimmt § 4, Abs. 5, Nr. 6b EStG. § 9, Abs.5 EStG bestimmt, dass auch Arbeitnehmer ein Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen können. Der Gesetzgeber hat eine Obergrenze eingezogen. Für das häusliche Arbeitszimmer sind nur bis zu 1.250 Euro steuerlich absetzbar. Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt des Berufslebens darstellt. Das kommt für Selbstständige und Freiberufler in Frage, die ihren Beruf von Zuhause ausüben: Journalisten, Autoren, Künstler wären da zu nennen. Aber auch freiberufliche Steuerberater oder Buchhalter, die ihren Job in einem Zimmer der eigenen Wohnung ausüben, können das Zimmer komplett von der Steuer absetzen.
Vorsicht! Das Finanzamt kann jederzeit prüfen, ob der Steuerzahler das Zimmer wirklich nur zum Arbeiten nutzt. Nur dannn ist das Arbeitszimmer steuerlich absetzbar. Schon eine Schlafcouch im Arbeitszimmer führt zum Verlust des Steuervorteils.
letzte Änderung Redaktion, Wolff von Rechenberg am 16.08.2018 Quelle: Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner Bild: © adpic |
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