Der Fiskus akzeptiert weiter Arbeitszimmer

Redaktion, Wolff von Rechenberg
Seit 2007 ist das Arbeitszimmer in Wohnung oder Eigenheim steuerlich nur noch dann absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Damit kommen auf den ersten Blick nur noch wenige Berufsgruppen wie etwa freiberufliche Journalisten, Autoren oder Heimarbeiter in den Genuss von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Die Kanzlei Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner aus Stuttgart weist darauf hin, dass die gesetzliche Beschränkung beim Arbeitszimmer in vielen Fällen überhaupt nicht greift.

Zwei Wege: Arbeitszimmer von der Steuer absetzen

Zwei verschiedene Wege führen sogar zum vollen Ansatz sämtlicher Zimmerkosten. Das gelingt bei eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten außerhalb der eigenen Wohnung oder wenn der Angestellte das heimische Arbeitszimmer an den Chef vermietet. Ist die Arbeit zumindest teilweise oder in der Freizeit von zu Hause aus nötig, bietet sich eine Vereinbarung mit der Firma an. Diese mietet das heimische Büro des Mitarbeiters gegen eine Nutzungspauschale an. Benötigt wird hierzu lediglich ein Gespräch mit dem Chef, etwa anlässlich von Gehaltsverhandlungen oder vor der Einstellung. "Für den dadurch erreichten Steuervorteil lohnt es sich oft, auf die Gehaltserhöhung zu verzichten oder vor Antritt einer neuen Stelle statt Lohn Miete zu verlangen", erläutert Steuerberater Volker Schmidt von Ebner, Stolz & Partner.


Arbeitszimmer an den Chef vermieten

Finanzbeamte erkennen den zwischen Arbeitgeber und -nehmer abgeschlossenen Mietvertrag an, wenn er im vorrangigen Interesse der Firma steht, weil etwa im Unternehmen kein geeignetes Arbeitszimmer vorhanden ist, der Betrieb Räume auch von anderen Mitarbeitern anmietet oder an unüblichen Zeiten Arbeit am PC anfällt. Die vereinbarte Miete muss hierbei noch nicht einmal ortsüblich hoch sein. Sind diese Bedingungen erfüllt, deklariert der Arbeitnehmer Mieteinkünfte und setzt den geringen Einnahmen sämtlichen auf das Büro entfallenden Kosten gegenüber. Das reicht von Strom über Heizung und Versicherungen bis zu Reinigung und Müllabfuhr. Eigentümer machten zusätzlich AfA und Schuldzinsen, Mieter ihre anteiligen Monatsraten geltend.

Fiskus akzeptiert auch dauerhaft rote Zahlen

Hierbei kommt es dann im Ergebnis meist zu hohen negativen Einkünften, die mit anderen Einnahmen wie Lohn oder Zinsen verrechenbar sind. "Auch wenn auf Dauer nur Verluste anfallen, akzeptiert der Fiskus die roten Zahlen", betont der Experte. Die Oberfinanzdirektion Münster weist allerdings aktuell mit Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 010/2008 darauf hin, dass dieses immer beliebter werdende Modell nicht immer funktioniert. Zahlt der Chef der Belegschaft eine Nutzungsvergütung fürs heimische Büro aufgrund der Betriebsvereinbarung, wird dies nicht als gültiger Mietvertrag anerkannt. Daher kann der Angestellte das Arbeitszimmer wie alle anderen Berufstätigen nur absetzen, wenn er darin überwiegend tätig wird. Im konkreten Fall ging es um Versicherungsangestellte. Die arbeiten nicht schwerpunktmäßig zu Hause, sodass es keine Werbungskosten gibt. Wichtig ist also ein Mietvertrag.

Arbeitszimmer außer Haus steuerlich absetzbar

Die zweite Strategie ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, da die Abzugsbeschränkung nur beim häuslichen Büro greift. Werden Räumlichkeiten in der Nachbarschaft beruflich genutzt, sind die Kosten in voller Höhe absetzbar. Das gilt selbst dann, wenn im Betrieb ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der Job von dort aus überwiegend erledigt wird. Werden im Mehrfamilienhaus Dachgeschoss oder Kellerräume als Arbeitszimmer genutzt, ist dies ebenfalls als außerhäusliches Büro voll absetzbar.

Achtung! Der Gesetzgeber stellt hier darauf ab, dass das Arbeitszimmer nur durch einen Zugang zu erreichen sein darf, der auch von anderen Personen genutzt wird.

Das bedeutet:
1. Gibt es einen direkten Zugang von der Wohnung zum Arbeitszimmer, gilt es nicht als außerhäusliches Arbeitszimmer.

2. Wohnen in einem Mehrfamilienhaus nur Familienangehörige, dann gilt auch in diesem Fall das Arbeitszimmer nicht als außerhäusliches Arbeitszimmer. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VIII R 7/10).

Berufliche Betätigung nach Feierabend reicht aus

Berater Schmidt nennt die Faustregel: "Liegt die Trennung in einem Mehrfamilienhaus oder befindet sich das Arbeitszimmer in einem anderen Gebäude, sind sämtliche hierauf entfallenden Kosten absetzbar". Wie oft die Räumlichkeiten genutzt werden, spielt dann keine Rolle mehr. Ausreichend ist eine berufliche Betätigung nach Feierabend oder am Wochenende. Überhaupt keine Probleme haben etwa Verkaufsleiter, die von zu Hause aus Mitarbeiter führen, Ingenieure, die ihre Probleme im heimischen Büro lösen sowie betriebswirtschaftliche Berater, selbst wenn die zeitlich einen Teil im Außendienst verbringen. Hier akzeptiert der Fiskus den Mittelpunkt der Arbeit im Büro, so dass auch das häusliche Arbeitszimmer absetzbar ist.

Das häusliche Arbeitszimmer

Seit 2010 erkennt der Fiskus auch Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer an. Allerdings nur dann, wenn für die Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das betrifft zum Beispiel Lehrer, die in der Regel kein eigenes Arbeitszimmer in der Schule benutzen können. Auch Außendienstler ohne Büro in der Firma können das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Das bestimmt § 4, Abs. 5, Nr. 6b EStG. § 9, Abs.5 EStG bestimmt, dass auch Arbeitnehmer ein Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen können. Der Gesetzgeber hat eine Obergrenze eingezogen. Für das häusliche Arbeitszimmer sind nur bis zu 1.250 Euro steuerlich absetzbar. Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt des Berufslebens darstellt. Das kommt für Selbstständige und Freiberufler in Frage, die ihren Beruf von Zuhause ausüben: Journalisten, Autoren, Künstler wären da zu nennen. Aber auch freiberufliche Steuerberater oder Buchhalter, die ihren Job in einem Zimmer der eigenen Wohnung ausüben, können das Zimmer komplett von der Steuer absetzen.

Vorsicht! Das Finanzamt kann jederzeit prüfen, ob der Steuerzahler das Zimmer wirklich nur zum Arbeiten nutzt. Nur dannn ist das Arbeitszimmer steuerlich absetzbar. Schon eine Schlafcouch im Arbeitszimmer führt zum Verlust des Steuervorteils.





Quelle: Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner
letzte Änderung Redaktion, Wolff von Rechenberg am 23.03.2023
Bild:  © adpic

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