Die Finanzverwaltung hat die neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2011 herausgegeben, die in einigen Bereichen geänderte Anwendungsregeln bringen. Das betrifft beispielsweise den Firmenwagen, steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers oder die Steuer auf gewährte Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit. Richtlinien sind zwar nur für die Finanzverwaltung bindend, geben aber Angestellten und Arbeitgebern eine verlässliche Richtschnur im Umgang mit dem Fiskus. Daher sind die Änderungen 2011 für Betriebe und Belegschaft von Bedeutung, zumal sie eine Reihe von positiven Inhalten für Angestellte enthalten, die neues Entlastungspotential bringen. Das lässt sich sowohl bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer als auch für die Einkommensteuererklärung 2010 nutzen. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.
Darf der Angestellte unentgeltlich einen Firmenwagen nutzen, darf der Betrieb den geldwerten Vorteil für die Privatfahrten nach den Angaben im
Fahrtenbuch* berechnen? Das ist in vielen Fällen günstiger als die pauschale Listenpreis-Methode, etwa wenn der Pkw selten für die Freizeit genutzt wird. Für die Ermittlung der Kfz-Gesamtkosten bleiben die vom Arbeitnehmer übernommenen Aufwendungen außer Ansatz sowie generell Beiträge für einen auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellten Schutzbrief, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren. Auch der Aufwand für einen Unfall muss nicht mehr hinzugerechnet werden. „Da diese Kosten außen vor bleiben, erhöhen sie nicht mehr den Pkw-Gesamtaufwand, von dem der steuerpflichtige Privatanteil berücksichtigt wird“, erläutert Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem.
Bisher lag steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn die Rechnung für eine Bildungsmaßnahme auf den Namen des Mitarbeiters ausgestellt wurde und der Chef ihm die Kosten anschließend erstattet hatte. Aufgrund geänderter Vorschriften ist es nun unerheblich, an wen die Rechnung ausgestellt wird, sofern die Fort- oder Weiterbildung im überwiegenden betrieblichen Interesse durchgeführt wird und der Arbeitgeber die Übernahme der Aufwendungen zuvor zugesagt hatte. „Hier ist also eine steuerfreie Erstattung möglich, was zu einer deutlichen Vereinfachung führt, wenn sich die Angestellten zur Fortbildung anmelden oder selbst bezahlen“, betont der Experte.
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Zahlt der Chef seinen Mitarbeitern einen Zuschuss für Kindergarten, Hort, Tagesmutter oder sonstige Betreuung, bleibt das unabhängig von der Höhe steuerfrei, sofern die Kinder noch nicht schulpflichtig sind. Das gelang bislang aber nicht bei einer Umwandlung von Gehalt in den begünstigten Zuschuss. Jetzt darf der Arbeitgeber die Kosten auch dann steuerfrei übernehmen, wenn der Angestellte dafür auf freiwillige Zulagen wie den Jahresbonus verzichtet. Damit können Eltern netto mehr einstreichen, wenn sie beispielsweise das Weihnachtsgeld in eine Erstattung für die Kindergartengebühr eintauschen. Der Arbeitgeber zahlt hierdurch Sozialabgaben und beim Arbeitnehmer kommt die Steuerersparnis hinzu. „Unerheblich ist, ob Kollegen den Tausch nicht mitmachen und sich einige das Weihnachtsgeld auszahlen lassen“, sagt Schmidt.
Neuen Gestaltungsspielraum gibt es zudem für Fernpendler, bei denen der Arbeitsplatz jenseits des Heimatortes keine tägliche Rückkehr zur Wohnung zulässt. Muss nun ein zweites Domizil in der Nähe des Betriebs aufgenommen werden, fällt das unter die doppelte Haushaltsführung und dann sind sowohl die weiten Heimfahrten als auch der Aufwand für die Zweitwohnung steuerlich absetzbar. Dabei spielt es jetzt keine Rolle mehr, ob die Zweitwohnung durch einen beruflich oder privat veranlassten Umzug entsteht. Nach den geänderten Lohnsteuer-Richtlinien lassen sich die Kosten für eine aus beruflichen Gründen bezogene Zweitwohnung auch dann absetzen, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt wird und sich der Berufstätige in der Nähe des Büros ein neues Domizil nimmt oder aus seiner ehemaligen Erstwohnung den Zweitwohnsitz macht.
„Absetzbar ist die doppelte Haushaltsführung also auch, wenn der Angestellte wegen Nachwuchs oder Heirat weg vom Betrieb zieht und dort nur eine kleine Wohnung verbleibt, und das bereits in Jahren vor 2011“, betont der Experte. Arbeitnehmer können Familienheimfahrten einmal pro Woche mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro genauso absetzen wie die täglichen Touren ins Büro. Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und hier in erster Linie Miete und Nebenkosten am Zweitwohnsitz. „Eheleute können ihre Aufwendungen jeweils separat absetzen, wenn sie beide in die Fremde pendeln“, resümiert der Steuerberater.
Zum guten Schluss gibt es noch zwei weitere Verbesserungen. Da betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit keine regelmäßigen Arbeitsstätten mehr sind, lassen sich die Fahrten dorthin günstig nach den Regeln für Dienstreisen und nicht nur über die Entfernungspauschale absetzen. Zudem darf der Chef kostenlose Mahlzeiten auf Dienstreisen günstig mit dem Sachbezugswert lohnversteuern. Was bislang nur für das Frühstück mit 1,57 Euro galt, kann ab 2010 auf sämtliche Mahlzeiten bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit angewendet werden, was pro Mittag- oder Abendessen 2,80 Euro sind.
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letzte Änderung E.R. am 16.08.2018
Autor(en):
RA/StB Volker Schmidt
Quelle:
Ebner Stolz Mönning Bachem
Bild:
© PantherMedia/ Peter Jobst
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