Grundsätzlich zählt eine Bewirtung eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber als steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn (§ 8 EStG). Das gilt auch für sogenannte "Belohnungsessen", mit denen sich ein Unternehmer bei seinen Angestellten für eine besondere Arbeitsleistung oder einen außerodentlichen Einsatz bedanken möchte. Liegt der Wert des Essens nicht höher als 44 Euro, kann es als Sachbezug bewertet werden und bleibt steuer- und abgabenfrei – vorausgesetzt, die Freigrenze kann im entsprechenden Monat noch ausgeschöpft werden.
Anders liegt der Fall, wenn die Speisen und Getränke während eines "außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes" im Betrieb gereicht werden (LStR R 19.6 zu § 19 EStG). Dann gelten die Mahlzeiten als „Aufmerksamkeiten“, die bis zu einem Betrag von 60 Euro pro Person und Anlass steuerfrei sind. Sie werden also behandelt wie ein Geschenk aus persönlichem Anlass und können vollständig als Betriebsausgaben verbucht werden. Im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (Betriebsfeier, -jubiläum, Betriebsausflug usw.) existiert für Sachleistungsaufwendungen einschließlich Bewirtung sogar ein Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 1a EStG).
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