Das jetzt beschlossene Jahressteuergesetz 2020 enthält umfangreiche Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen. Rechnungswesen-Portal.de hat die wichtigsten steuerlichen Neuregelungen für Unternehmen zusammengefasst.
Ein Potpourri an Neuregelungen quer durch den Gesetzestexte-Garten – so nennt der Steuerberater-Verband Köln das Jahressteuergesetz 2020. Auch der Finanzausschuss des Bundestages betont, dass sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben hat. Daher umfasse das Jahressteuergesetz insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Hinzu komme die Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs – Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen auf Grund von vorangegangenen Gesetzesänderungen sowie Fehlerkorrekturen.
Lohn und Gehalt
Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden, wird die durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16.6.2020 eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld um ein Jahr verlängert.
Ebenfalls verlängert, und zwar vom 31.12.2020 auf den 30.6.2021, wird die Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen bis 1500 Euro, die Unternehmen aufgrund der Corona-Krise an ihre Beschäftigten zahlen. Diese Fristverlängerung führt jedoch ausdrücklich nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1500 Euro gezahlt werden können, wenn bereits 2020 eine Auszahlung erfolgte.
Die Freigrenze für Sachbezüge wird von 44 Euro auf 50 Euro erhöht; diese Anhebung greift jedoch erst ab 2022.
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Bereits ab dem 1.1.2020 gilt ein neuer Bewertungsabschlag bei Mietvorteilen. Das Jahressteuergesetz 2019 hatte eingeführt, dass die nach Anwendung des Bewertungsabschlags – ein Drittel vom ortsüblichen Mietwert – ermittelte Vergleichsmiete die Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteils ist, der einen steuerpflichtigen
Sachbezug darstellt. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wird jetzt auf verbundene Unternehmen ausgeweitet.
Als Reaktion auf mehrere BFH-Urteile (Az.: VI R 32/18, VI R 21/17 und VI R 40/17) wird für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Sachbezüge oder Zuschüsse gelten demnach nur dann als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Die neue Regelung gilt für Zusatzleistungen ab dem 1.1.2020.
Steuerfrei sind ab dem 1.1.2020 bestimmte Weiterbildungs- und Beratungsleistungen für ausscheidende Arbeitnehmer, beispielsweise sogenannte Outplacement- oder andere Beratungen zur beruflichen Neuorientierung.
Unternehmensbesteuerung
Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 wird die Betriebsgrößengrenze abgeschafft und eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro eingeführt. Zudem wird der Investitionsabzugsbetrag von bislang 40 auf 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten erhöht und der Anwendungsbereich auf vermietete Wirtschaftsgüter erweitert, und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Es bleibt jedoch bei der Erfordernis der zumindest fast ausschließlich betrieblichen Nutzung.
Vermieter dürfen ab 2021 unter bestimmten Voraussetzungen in voller Höhe ihre Werbungskosten abziehen, auch wenn die tatsächliche Miete nur gut 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Allerdings muss eine Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen werden, wenn die Miete zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete liegt. Fällt diese Prüfung positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung die Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich. Anderenfalls bedarf es einer Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil. In diesem Fall können lediglich die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden.
Umsatzsteuer
Im Umsatzsteuergesetz sind Verschärfungen im Falle einer verspäteten Umsatzsteuer-Vorauszahlung enthalten. Künftig kann die Unternehmer bei Fristversäumnissen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro treffen.
Ab dem 1.7.2021 soll die zweite Stufe des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets umgesetzt werden, insbesondere die Erweiterung des Leistungsspektrums der zentralen Anlaufstelle des
Mini-One-Stop-Shops zum One-Stop-Shop. Unter anderem wird ein Import-One-Stop-Shop (IOSS) für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro aus einem Drittland eingeführt. Dieser soll – als Alternative zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch die Zollverwaltung – eine einfache und effiziente Umsatzsteuererhebung auf in die EU eingeführte Sendungen ermöglichen. Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, werden unter bestimmten Voraussetzungen Fernverkäufe von eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Die 22-Euro-Freigrenze für Sendungen mit geringem Wert aus Drittstaaten wird abgeschafft.
Die Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers (
Reverse-Charge-Verfahren) wird auf Telekommunikationsdienstleistungen erweitert, aber auf sogenannte Wiederverkäufer beschränkt.
Für die Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 Euro in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Hintergrund sind Zweifel der EU-Kommission an der Vereinbarkeit der bislang geltenden Regelung mit den verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts. Die Grenze gilt für Umsätze ab dem 1.1.2022.
Das Jahressteuergesetz 2020 hat übrigens auch Einfluss auf das Strafrecht: Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahre verlängert. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Verfolgung der sogenannten Cum-Ex-Taten. Die geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren könne nicht ausreichend sein, um steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte rechtzeitig aufzudecken und vollumfassend auszuermitteln, heißt es zur Begründung. Die Regelung ist auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden.
Der Bundesrat muss dem vom Bundestag verabschiedeten Jahressteuergesetz noch zustimmen.
Quelle:
Bundesregierung, Bundesfinanzministerium, Steuerberater-Verband Köln, Roedl & Partner
letzte Änderung E.R.
am 12.10.2021
Autor(en):
Petra Hannen
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Daniela Stärk
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