Nach Angaben des Newsportals Cointelegraph verwendeten bereits im Mai 2021 mehr als 200 Millionen Menschen weltweit Kryptowährungen, wie Bitcoin, Ether, Litecoin oder Ripple. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder damit befasst, wie virtuelle Währungen und Token (digitale Werteinheiten mit Zahlungsfunktion) ertragsteuerrechtlich zu behandeln sind. Das Schreiben ist im Entwurf am 17.06.2021 online veröffentlicht worden (im Folgenden: BMF 17.06.2021).
Hintergrund
Kryptowährungen
Das
Einkommensteuergesetz (
EStG) regelt die Steuererhebung für verschiedene Ertragsarten. Virtuelle Währungen sind aber in mancher Hinsicht kaum mit klassischen Finanzprodukten, wie Aktien oder Fonds,
vergleichbar. Schon das "
Schürfen" von Kryptowährungen, in Anlehnung an das Goldschürfen auch als „Mining“ bezeichnet, ist ein bisher
unüblicher Vorgang in der Finanzwelt. Entsprechend ist auch nicht immer klar, wie solche Vorgänge steuerrechtlich zu bewerten sind.
Dies gilt auch für Aktionen wie das Staking oder Lending. Beim
Staking (Rz. 18 f. BMF 17.06.2021) werden Anleger dafür belohnt, dass sie eine Anzahl von
Einheiten virtueller
Währungen für eine bestimmte Zeit halten. Diese Einheiten können beispielsweise notwendig sein, um einen
Masternode zu betreiben. Ein Masternode enthält zum einen eine vollständige Kopie einer
Blockchain, zum anderen
verifiziert er Transaktionen und Blöcke. Für diese Vorgänge erhält der Masternode-Betreiber Vergütungen. Beim
Lending (Rz. 21 BMF 17.06.2021) werden virtuelle Währungseinheiten
zur Nutzung durch andere überlassen, was vergütet wird (ähnlich wie der Zins beim Verleihen von Geld).
Token
Neben virtuellen Währungen spielen auch sogenannte
Token eine Rolle bei Online-Finanzgeschäften. Diese digitalen Werteinheiten können eingesetzt werden
- für Nutzungsrechte (z. B. Zugang zu einem Netzwerk) oder Ansprüche auf eine Ware oder Dienstleistung (Utility Token),
- als Token, die mit Wertpapiere nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 Richtlinie 2014/65/EU („MiFID II”) vergleichbar sind (Equity oder Security Token),
- für Darlehen oder Genussrechte (Dept Token),
- als Zahlungsmittel (Currency oder Payment Token) (Rz. 3 BMF 17.06.2021).
Um virtuelle Währungen oder Token zu erwerben oder damit zu handeln, braucht ein Nutzer in der Regel eine
Wallet (Rz. 13 BMF 17.06.2021). Diese "
Geldbörse" ist eine Anwendung zum Erzeugen, Verwalten und Speichern privater und öffentlicher Schlüssel (Rz. 14 BMF 17.06.2021).
Letzte Änderung W.V.R am 22.11.2022
Autor(en):
Stefan Parsch
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