Rechnungsdatum und Leistungsdatum

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Rechnungsdatum und Leistungsdatum, Wenn das Rechnungsdatum vom Leistungsdatum wegen betrieblicher Erfordernisse abweicht
Hallo,
ich möchte mal das konkrete Problem darstellen:
Wir sind eine kleine Firma, die Buchhaltung mach der Chef.
Es werden monatlich Leistungen für gewerbliche Kunden auf Stundebasis abgerechnet.
Jetzt bemängelt unser Steuerberater, dass wir die Rechnungen für einen Monat erst am Anfang des Folgemonats schreiben
und somit das Rechnungsdatum am Anfang des Folgemonats liegt und nicht in dem Monat, wo die Leistung erbracht worden
ist.
Mein Chef kann sich aber nicht immer am letzten Tag des Monats hinsetzen und Rechnungen schreiben.
Idelaerweise müßte er die ja sogar Abends schreiben, damit alle erbrachten Leistungen drin sind.
Der Steuerberater meint, wir könnten ja das Datum am PC verstellen und die Rechnungen eigentlich später schreiben.
Das finde ich auch irgendwie seltsam.
Und dann könnte es ja bei unseren Kunden vorkommen, dass diese ihre Umsatzsteuer schon gemeldet  haben und danach unsere Rechnung kommt.
Wer hat eine Idee?
Vielen Dank
Hallo, Hans61

[CODE]Und dann könnte es ja bei unseren Kunden vorkommen, dass diese ihre Umsatzsteuer schon gemeldet haben und danach unsere Rechnung kommt. [/CODE]

Ja und? Dann melden sie die Vorsteuer in dem Monat, in dem die Rechnung kam.

Die Idee ist die, die der Steuerberater vorgeschlagen hat. Ihr müsst bis zum 10 des Folgemonats die Rechnungen schreiben. RG.Datum=Leistungsdatum.
Bearbeitet: Macaslaut - 10.11.2017 17:26:48
Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.

:green:  ;)

PS: Nur das Fettgedruckte lesen, dann ist es einfacher.
Bearbeitet: sroko - 10.11.2017 20:23:48
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Zitat
hans61 schreibt:
Jetzt bemängelt unser Steuerberater, dass wir die Rechnungen für einen Monat erst am Anfang des Folgemonats schreiben und somit das Rechnungsdatum am Anfang des Folgemonats liegt und nicht in dem Monat, wo die Leistung erbracht worden ist.

Mein Chef kann sich aber nicht immer am letzten Tag des Monats hinsetzen und Rechnungen schreiben.

Idelaerweise müßte er die ja sogar Abends schreiben, damit alle erbrachten Leistungen drin sind.

Das ist kein Mangel und die Rechnungen müssen auch nicht täglich geschrieben werden. Wie sroko schon angemerkt hat, hat der Unternehmer 6 Monate Zeit. Allerdings muss der Leistungszeitpunkt in der Rechnung angegeben werden, auch wenn dieser mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Dabei ist es ausreichend, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Eine Lösung könnte daher folgendermaßen aussehen:

Chef schreibt wie bisher zu Beginn des Monats M die Rechnungen für den Monat M-1:

Rechnungsdatum: TT.MM.JJJJ

"Für die im Monat M-1 erbrachten (...)leistungen erlaube ich mir, folgende Beträge zu berechnen: ..."
Ja genauso haben wir es bisher gemacht.
Leistungen für Monat M  am Anfang von Monat M+1 berechnet.
Auf der Rechnung stehen die genauen Tage an denen wir in Monat M für den Kunden gearbeitet haben.
Das muss doch möglich sein. Außerdem kommt es auch gelegentlich vor, dass ein Kunde sagt, bitte stellen sie mir die
Rechnung 3 Monate später, auch das muß möglich sein.
Vielen Dank für die Antworten.
Zitat

Jetzt bemängelt unser Steuerberater, dass wir die Rechnungen für einen Monat erst am Anfang des Folgemonats schreiben.

Das tun aber ne Menge Unternehmen.
Hat der gesagt, warum er meint, ihr sollt das ändern?
Ich vermute er ist der Meinung, wir würden an Endkunden liefern (wie z.B. ein Handwerker).
Dann kann ich das ja nachvollziehen, da  das FA die Umsatzsteuer einen Monat später erhalten würde.
Aber wir liefern ausschließlich an Unternehmen, somit entsteht kein Schaden, da die ja wieder Vorsteuer ziehen können.
Hans, da haben wir aber schon ein bisschen aneinander vorbeigeredet.
Du darfst die Rechnung später schreiben, ja aber die Steuer entsteht trotzdem im alten Monat, in dem
die Leistung ausgeführt wurde.

VG
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Bilanz oder EÜR?  

sicher, dass der Stb diese merkwürdige "Bemängelung" aufgeworfen hat? Ohne einen Lösungsvorschlag zu geben?  Ich tippe eher auf eine ungeübte Mitarbeiterin!

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