Umsatzststeuer unberechtigterweise ausgewiesen

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Umsatzststeuer unberechtigterweise ausgewiesen
Hallo,

ich bin seit einigen Jahren freiberuflich tätig und weise Umsatzstsuer aus. Mein Umsatz ist in den letzten Jahren stark gesunken. Laut meines Finanzamts werde ich dort seit 01.01.2024 als Kleinunternehnmerin geführt (was mir bis heute nicht bewusst war) und dufte seitdem also keine Umsatzstsuer aufführen. Dies habe ich aus Umwissenheit aber getan. Es geht um etwa 10 Rechnunge, die ich 2024 gestellt habe, alle mit 19 % Umsatzststeuer. Ich weiß nun nicht, was ich tun soll. Muss ich mit dem Rechnungsempfänger Kontakt aufnehmen und die fehlerhaften Rechnungen stornieren sowie neue Rechnungen ausstellen? Oder zahle ich die Umsatzststeuer an das Finanzamt. Ich gehe davon aus, dass der Rechnungsempfänger die Vorsteuer bereits geltend gemacht hat!

Ich bin gerade überfordert und weiß nicht weiter. Daher würde ich mich über Rat freuen.

Lieben Dank
Hallo Luisa,

welche Möglichkeiten es für Dich gibt, das Ganze zu heilen, und auch, wie Du in Zukunft verfahren solltest, das besprichst Du am besten mit einem Steuerberater.

Eine solche Beratung kostet sicher nicht alle Welt.

Aus der Ferne kann man das leider nicht beurteilen.

Hugh!
Hallo Luisa,

soweit ich weiß, kannst Du hier nichts mehr ändern. Unberechtigt aufgeführte USt. in Rechnungen, musst Du an das FA abführen (§ 14c UStG ). Deine Rechnungsempfänger können die USt. natürlich entsprechend als Vorsteuer geltend machen. Damit entsteht eigentlich nur ein Schaden, wenn einer Deiner Rechnungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und die USt. damit Aufwand bei ihm wird. Dazu gab es vor Kurzem jedoch eine Lockerung des o.g. Paragraphen (infolge der Rechtsprechung des EuGH). Bei Nichtunternehmern, also Endverbraucher, als Rechnungsempfänger, wird die USt. nicht geschuldet und die Rechnung muss nicht korrigiert werden.

LG, Biene
Hier mal noch das BMF-Schreiben dazu: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteu­er/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2024-02-27-ausweis-einer-falschen-steuer-in-rechnungen-an-endverbraucher.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Zitat
Biene schreibt:
Unberechtigt aufgeführte USt. in Rechnungen, musst Du an das FA abführen (§ 14c UStG ). Deine Rechnungsempfänger können die USt. natürlich entsprechend als Vorsteuer geltend machen.

Das ist leider nicht korrekt. Nach § 14c UStG geschuldete Steuer kann vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Aber der Reihe nach von Anfang an. In der geschilderten Situation hat der Unternehmer leider nur die Wahl zwischen Pest und Cholera. Natürlich kann er die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer als solche nach § 14c UStG erklären. In diesem Fall wird er sehr wahrscheinlich bald vom Finanzamt hören, das dem Sachverhalt auf den Grund gehen will. Sofern die Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, wird die Finanzverwaltung versuchen, diesen Abzug rückgängig zu machen. Alternativ könnte der Unternehmer die Rechnungen berichtigen, aber auch in diesem Fall entfiele der Vorsteuerabzug. Wie man es auch dreht und wendet: Ärger mit den Kunden könnte die Folge sein und könnte dazu führen, dass der Unternehmer keine Aufträge mehr bekommt. Hinzukämen ggf. Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG. Sollte man sich also gut überlegen.

Wenn das Finanzamt davon ausgeht, dass der Steuerpflichtige für / seit 2024 steuerbefreiter Kleinunternehmer ist, ist das nicht in Stein gemeißelt. Bis zur Unanfechtbarkeit der Festsetzung könnte sich der Unternehmer rausoptieren. Dazu erklärt er die offen ausgewiesene Steuer ganz normal für Lieferungen und sonstige Leistungen. Dies hat den Nachteil, dass der Unternehmer 5 Jahre an diese Option gebunden ist und mindestens so lange nicht von der Steuerbefreiung profitieren kann.

Letztendlich muss abgewogen werden, an welcher Stelle der größere Schaden droht. Allerdings ist der Unternehmer laut Eingangssachverhalt bislang offensichtlich davon ausgegangen, normal steuerpflichtig zu sein. Daher könnte die Option raus aus der Steuerbefreiung das kleinere Übel sein.
Hallo Gustav,

danke für die Korrektur. Dass die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden kann, hatte ich bisher nicht angenommen. Ist ja auch irgendwie ungerecht. Das FA bereichert sich ja sozusagen an der versehentlich in Rechnung gestellten USt.  :denk:

Aber gut, ist das ganze doch komplizierter als gedacht ...

LG, Biene
Hast du dich bei Gründung deines Unternehmens vielleicht auf eigenen Wunsch von der Kleinunternehmerregelung befreien lassen? Dann könnte dieses Wahlrecht wieder aufleben und alles wäre in Ordnung. Aber genau weiß ich's nicht, lieber Steuerberater fragen!
Ja das passiert, wenn man die Post vom Finanzamt nicht liest oder richtig versteht. Ich habe dieses Jahr auch ein Schreiben bekommen, dass man meine Firma (UG) als Kleinunternehmer ab dem 01.01.2025 betrachten will, wenn ich dem Schreiben nicht widerspreche und auf die Kleinunternehmerregelung verzichte. Wegen zurückgegangener Umsätze. Der Widerspruch war am nächsten Tag im Postausgang, weil ich insbesondere nicht auf den Vorsteuerabzug verzichte und die Umsatzsteuer sowieso automatisch berechnet wird und die Voranmeldungen sind auch nur ein Knopfdruck-Akt.
Bearbeitet: Dauerbucher - 16.08.2025 18:58:02
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