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Biene schreibt: Unberechtigt aufgeführte USt. in Rechnungen, musst Du an das FA abführen (§ 14c UStG ). Deine Rechnungsempfänger können die USt. natürlich entsprechend als Vorsteuer geltend machen. |
Das ist leider nicht korrekt. Nach § 14c UStG geschuldete Steuer kann vom Leistungsempfänger
nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Aber der Reihe nach von Anfang an. In der geschilderten Situation hat der Unternehmer leider nur die Wahl zwischen Pest und Cholera. Natürlich kann er die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer als solche nach § 14c UStG erklären. In diesem Fall wird er sehr wahrscheinlich bald vom Finanzamt hören, das dem Sachverhalt auf den Grund gehen will. Sofern die Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, wird die Finanzverwaltung versuchen, diesen Abzug rückgängig zu machen. Alternativ könnte der Unternehmer die Rechnungen berichtigen, aber auch in diesem Fall entfiele der Vorsteuerabzug. Wie man es auch dreht und wendet: Ärger mit den Kunden könnte die Folge sein und könnte dazu führen, dass der Unternehmer keine Aufträge mehr bekommt. Hinzukämen ggf. Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG. Sollte man sich also gut überlegen.
Wenn das Finanzamt davon ausgeht, dass der Steuerpflichtige für / seit 2024 steuerbefreiter Kleinunternehmer ist, ist das nicht in Stein gemeißelt. Bis zur Unanfechtbarkeit der Festsetzung könnte sich der Unternehmer rausoptieren. Dazu erklärt er die offen ausgewiesene Steuer ganz normal für Lieferungen und sonstige Leistungen. Dies hat den Nachteil, dass der Unternehmer 5 Jahre an diese Option gebunden ist und mindestens so lange nicht von der Steuerbefreiung profitieren kann.
Letztendlich muss abgewogen werden, an welcher Stelle der größere Schaden droht. Allerdings ist der Unternehmer laut Eingangssachverhalt bislang offensichtlich davon ausgegangen, normal steuerpflichtig zu sein. Daher könnte die Option raus aus der Steuerbefreiung das kleinere Übel sein.