Bürgerliche Kleidung nicht steuerlich absetzbar

Die Kosten für bürgerliche Kleidung können nicht als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Selbst wenn die Kleidung tatsächlich bei der Berufsausübung getragen wird, kommt der Betriebskostenabzug nicht in Frage. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VIII R 33/18).

Die Kläger waren als selbständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen u.a. für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.


Der BFH bestätigte, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt.

Entscheidend für dafür, ob das Finanzamt den Betriebskostenabzug zulässt, ist die Frage: Kann die Kleidung auch privat getragen werden? Für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover lautet die Antwort: Ja, die Kleidungsstücke können auch privat getragen werden. Daher ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 15.08.2022
Geändert: 17.08.2022 07:32:14
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BFH
Bild:  panthermedia.net / Ralf Kalytta
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