Digital-Afa bleibt: Neues BMF-Schreiben

Es bleibt auch weiterhin bei der Digital-AfA. Unternehmen dürfen Computer und Software auch weiterhin im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abschreiben. Das hat das Bundesfinanzministerium mit BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 festgelegt. Allerdings bleibt es auch dabei, dass dies weiterhin nur für die Steuerbilanz gilt. Für die Handelsbilanz zählt weiterhin die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

In seinem Schreiben stellt die Finanzverwaltung klar: Unternehmen dürfen für PCs, Laptops, Smartphones und Business-Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde legen. Es wird nicht beanstandet, wenn sie für diese Wirtschaftsgüter die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vornehmen.

Das BMF führt weiter aus: Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt
  • keine besondere Form der Abschreibung,
  • keine neue Abschreibungsmethode und
  • keine Sofortabschreibung dar.

Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt laut Schreiben zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar.

Hintergrund

Das Schreiben ist eine Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 26. Februar 2021, in dem die Finanzverwaltung die verkürzte Abschreibung von Computern und Software (Digital-AfA) eingeführt hatte. Unklar war seinerzeit unter anderem, ob es sich um ein Wahlrecht handelte und ob die Regeln dauerhaft oder nur für die Dauer der Coronakrise in Kraft bleiben sollten.

BMF-Schreiben vom 22.02.2022


Erstellt von (Name) W.V.R. am 24.02.2022
Geändert: 24.02.2022 11:45:49
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022
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