Ebay: Wann gilt ein Verkäufer als Unternehmer?

Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf von Waren über die Internetplattform Ebay

Ein Verkäufer, der jährlich mehrere hundert Waren über Ebay veräußert, übt eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aus. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil entschieden (Az. V R 19/20).

Seit es die Auktionsplattform Ebay gibt, befassen sich Teilnehmende, Finanzämter und Gerichte mit der Frage: Wann gilt ein Anbieter als gewerblicher Unternehmer? Mit dieser Frage musste sich auch der BFH befassen. Die Klägerin hatte bei Haushaltsauflösungen Gegenstände gekauft und diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf dem Internetmarktplatz Ebay weiterverkauft. In rund 3.000 Versteigerungen erzielte sie daraus Einnahmen von rund 380.000 Euro.


Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 26.04.2012 - V R 2/11 entschieden, dass dies als nachhaltige umsatzsteuerlich relevante Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen ist. Das oberste deutsche Steuergericht verwies den Fall an das Finanzgericht zurück, das nun bisher fehlende Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nachholen muss.

Nach Auffassung des BFH gilt in diesem Fall die Differenzbesteuerung, da die Klägerin die Waren umsatzsteuerfrei aus privaten Haushaltsauflösungen erhalten und sie anschließend im eigenen Namen auf Ebay verkauft hatte. Deshalb sei der Umsatz nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Betrag zu bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen nach dem Urteil des BFH der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegen. Das Finanzamt darf bei solchen Umsätzen den Differenzbetrag schätzen.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 16.11.2022
Geändert: 16.11.2022 14:52:42
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BFH
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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