EU hebt Schwellenwerte für Größenklassen von Unternehmen an

Die EU-Kommission hat am 17. Oktober 2023 beschlossen, die bisherigen monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, die für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens relevant sind, einer Inflationsbereinigung zu unterziehen. Als Folge werden die Schwellenwerte um etwa 25 Prozent angehoben. Die Änderungen werden unter anderem Auswirkungen auf die Pflicht zur Aufstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD haben, da diese ebenfalls an die Größenkriterien geknüpft ist.

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Die angehobenen Schwellenwerte sollen erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Die EU-Kommission will zudem den Mitgliedstaaten eine Anwendung der angehobenen Schwellenwerte bereits auf Abschlüsse für Geschäftsjahre gestatten, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen – bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr also bereits erstmals auf Abschlüsse für 2023.
Die Europäische Kommission ist verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls durch delegierte Rechtsakte zu ändern. Die letzte Anpassung der Schwellenwerte erfolgte im Jahr 2013. Die am 17. Oktober 2023 beschlossene Änderungsrichtlinie wird am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union im Kraft treten, sofern das Europäische Parlament oder der Rat der EU keine Einwände erheben. Die Frist für die Prüfung beträgt in der Regel zwei Monate nach Annahme des Rechtsakts. Die Änderungsrichtlinie muss dann innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden.

Erstellt von (Name) E.R. am 27.11.2023
Geändert: 27.11.2023 14:40:10
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Europäische Kommission (GD FISMA)
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Konstantin Zhuravlev
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