Finanzamt übt mehr Nachsicht bei falsch ausgewiesener Umsatzsteuer

Wenn ein Unternehmen in einer Rechnung eine höhere Umsatzsteuer ausweist, als es eigentlich schuldet, muss es diese Summe auch an die Finanzverwaltung zahlen – so der Grundsatz von Paragraf 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der EuGH hat diese Steuerschuld allerdings zumindest in den Fällen verneint, in denen der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist. Daher hat einem aktuellen BMF-Schreiben zufolge nun auch die Finanzverwaltung in Deutschland die Regelungen angepasst und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert (III C 2 - S 7282/19/10001 :002, DOK 2024/0129235).

Das BMF-Schreiben legt für Fälle eines unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises unter anderem folgende Details fest: Wenn ein Unternehmer eine Leistung oder Lieferung an einen Endverbraucher tatsächlich ausgeführt und in der Rechnung eine falsche Umsatzsteuer ausweist, entsteht keine Steuer nach Paragraf 14c Absatz 1 UStG. Dies gilt auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer nach Paragraf 14c Absatz 2 Satz 1. Eine Rechnungsberichtigung ist nicht erforderlich. Als Endverbraucher gelten Nichtunternehmer und sowie Unternehmer, die nicht als solche handeln, etwa wenn sie Leistungen für ihren privaten Bereich beziehen. Für die Fälle, in denen nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, dass nur Endverbraucher betroffen sind, scheidet eine Schätzung nach Ansicht der Finanzverwaltung aus. Zulässig sind demnach allerdings Rückschlüsse aus der Art der Leistung.
Wie die Finanzverwaltung weiter ausführt, hat der EuGH seine Entscheidung ausdrücklich unter der Prämisse getroffen, dass in dem verhandelten Fall keine Gefährdung des Steueraufkommens vorlag. Denn die Kunden waren Endverbraucher und daher hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das Urteil könne daher nicht auf Fälle übertragen werden, in denen die fragliche Rechnung an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich erteilt worden sei. Ob und inwieweit tatsächlich ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, sei dabei nicht ausschlaggebend.


Erstellt von (Name) E.R. am 18.03.2024
Geändert: 18.03.2024 10:38:24
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  BMF-Schreiben
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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