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Wenn ein Unternehmen in einer Rechnung eine höhere Umsatzsteuer ausweist, als es eigentlich schuldet, muss es diese Summe auch an die Finanzverwaltung zahlen – so der Grundsatz von Paragraf 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der EuGH hat diese Steuerschuld allerdings zumindest in den Fällen verneint, in denen der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist. Daher hat einem aktuellen BMF-Schreiben zufolge nun auch die Finanzverwaltung in Deutschland die Regelungen angepasst und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert (III C 2 - S 7282/19/10001 :002, DOK 2024/0129235).|
Erstellt von (Name) E.R. am 18.03.2024
Geändert: 18.03.2024 10:38:24
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
BMF-Schreiben
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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