Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen sind keine steuerfreien Trinkgelder

Zwei Prokuristen einer GmbH sind vor dem Finanzgericht Köln mit ihrem Ansinnen gescheitert, freiwillige Sonderzahlungen in Höhe von 50.000 Euro beziehungsweise rund 1,3 Millionen Euro als Trinkgelder und damit steuerfrei vereinnahmen zu können (Az. 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20). Gezahlt hatte die Beträge ein an der GmbH beteiligtes Unternehmen. Den beiden Prokuristen zufolge flossen die Summen zwar im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen, aber freiwillig, ohne einen Rechtsanspruch und zusätzlich zu dem von der GmbH gezahlten Arbeitslohn.

Das Finanzamt hatte bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen die Deklaration der Summen als Trinkgelder nicht anerkannt, sondern die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt. Das Finanzgericht gab der Behörde Recht. Demnach sind auch Zuwendungen durch Dritte Arbeitslohn, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bilden, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Das sei in den strittigen Fällen gegeben, da die Zahlungen für die – aus Sicht der zuwendenden Gesellschaft erfolgreiche – Tätigkeit als Prokuristen der GmbH erfolgt seien.
Wie die Richter zudem ausführten, habe der Gesetzgeber zwar 2002 die damals für Trinkgelder noch geltende Freibetragsgrenze in Höhe von 1224 Euro abgeschafft, damit aber nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Regelung diene nach dem Wegfall der Freibetragsgrenze vornehmlich der Entlastung des Niedriglohnsektors sowie der Vermeidung von Erhebungsproblemen. Die in den beiden Fällen gezahlten Summen würden deutlich den Rahmen dessen übersteigen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne. Zudem fehle ein für das Trinkgeldverhältnis typisches persönliches Kunden- oder Dienstleistungsverhältnis. Damit seien die beiden geflossenen Summen weder der Höhe nach noch unter den Umständen ihrer Gewährung ein steuerfreies Trinkgeld.


Erstellt von (Name) E.R. am 18.12.2023
Geändert: 18.12.2023 17:31:00
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Finanzgericht Köln
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Wolfgang Zwanzger
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