
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.05.2026 (Az. VIII R 33/24) entschieden, dass für eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil – unabhängig davon, ob es sich um eine
typische oder atypische Unterbeteiligung handelt – die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert und einheitlich festzustellen sind. Bei einer typischen Unterbeteiligung ist der Unterbeteiligte nur am Gewinn und ggf. am Verlust beteiligt; bei einer atypischen Unterbeteiligung ist er auch an der Vermögenssubstanz der Hauptgesellschaft beteiligt.
Der Kläger und der Beigeladene planten den gemeinsamen
Vertrieb einer Software. Zu diesem Zweck erwarb der Beigeladene einen Anteil an einer GmbH und schloss mit dem Sohn des Klägers einen Unterbeteiligungsvertrag. Dieser handelte – so das Vorbringen des Klägers – als Treuhänder für seinen Vater. Die Ausschüttungen der GmbH wurden so gehandhabt, dass die GmbH die Kapitalertragsteuer einbehielt und dem Beigeladenen und dessen Mitgesellschafterin entsprechende Steuerbescheinigungen ausstellte. Der Beigeladene zahlte dem Kläger einen Anteil aus der Unterbeteiligung aus.
Das Wohnsitzfinanzamt (FA) des Klägers rechnete dem Kläger 50 % der Gesamtausschüttungen der GmbH unmittelbar zu. Um eine Anrechnung der von der GmbH einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuer zu erreichen, verklagte der Kläger die GmbH erfolglos auf die
Ausstellung von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen. Außerdem reichte er beim beklagten Finanzamt Feststellungserklärungen für eine zwischen ihm und dem Beigeladenen bestehende Unterbeteiligungsgesellschaft ein. Das FA lehnte den Erlass von Feststellungsbescheiden für die Unterbeteiligungsgesellschaft ab. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.
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Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Die
Besteuerungsgrundlagen für eine Unterbeteiligungsgesellschaft seien – so der BFH – nicht gesondert und einheitlich festzustellen. Dabei sei unerheblich, ob an dem GmbH-Anteil eine typische oder eine atypische Unterbeteiligung oder zwischen dem Kläger und seinem Sohn ein Treuhandverhältnis bestanden habe. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für eine gesonderte und einheitliche Feststellung. Weder bei einer typischen noch bei einer atypischen Unterbeteiligung würden gemeinschaftliche Einkünfte im Sinne von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (Abgabenordnung) erzielt.
Bei einer typischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil seien der Hauptbeteiligte und der Unterbeteiligte
nicht an denselben Einkünften beteiligt, denn der typisch Unterbeteiligte erziele Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Einkommensteuergesetz), während der Hauptbeteiligte solche aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG erziele. Auch bei einer atypischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil fehle es an gemeinschaftlichen Einkünften, denn ein atypisch Unterbeteiligter sei wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber der GmbH-Beteiligung und erziele selbst gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen komme ebenfalls nicht nach § 179 Abs. 2 Satz 3 AO oder § 180 Abs. 2 AO i. V. m. der hierzu ergangenen Verordnung in Betracht. Auch eine analoge Anwendung von § 179 Abs. 2 S. 3 AO scheide aus. Zwar könne eine
gesonderte Feststellung bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung prozessökonomisch sein, wenn die Qualifikation als typisch oder atypisch sowie einzelne Besteuerungsgrundlagen streitig seien. Die Rechtsgrundlage für ein mehrstufiges Verfahren könne aber nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden.
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Erstellt von (Name) S.P. am 12.08.2026
Geändert: 17.08.2026 11:54:16
Autor:
S. P.
Quelle:
Bundesfinanzhof
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Thomas Steup
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