Stellungnahmen von Steuerberatervereinigungen zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) haben Stellung genommen zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026. Im Anschreiben an Verbände und Interessenvertretungen schreibt das Bundesfinanzministerium (BMF): "In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Es sind außerdem Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur Verhinderung von Steuergestaltungen vorgesehen. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen."

Das vorliegende Gesetz enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Das BMF hebt insbesondere folgende steuerliche Regelungen oder Regelungsbereiche hervor:
  • Verfahrenserleichterung für Quellensteuerentlastung von der Steuer nach § 50a EStG (Lizenzen) (§ 50c EStG – Einkommensteuergesetz)
  • Anhebung der Anmeldeschwelle i. R. d. Forschungszulagengesetzes (§ 4 FZulG – Forschungszulagengesetz) 
  • Anpassung des Zinssatzes für die Vollverzinsung nach § 233a AO (§ 238 AO – Abgabenordnung)
  • KI-Nutzung durch Steuerbehörden (§ 29c AO)
  • Änderungen am Plattformen-Steuertransparenzgesetz (§ 13 Absatz 1 Satz 2 PStTG – Plattformen-Steuertransparenzgesetz)
  • ungekürzte Gewährung der Freibeträge für Kinder und des sog. 'Ausbildungsfreibetrags' für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR (§ 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG)
  • Kindergeldanspruch von Staatsangehörigen der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 62 Absatz 1a EStG)
  • Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (§ 2 UStG – Umsatzsteuergesetz)

DStV: Chance auf wirksame strukturelle Entlastungen verpasst

In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) kritisiert der DStV im Vorfeld vor allem, dass der Entwurf die Chance auf wirksame strukturelle Entlastungen verpasst. Insbesondere fehle es an Impulsen, die Unternehmen spürbar entlasten und zur Bewältigung der angespannten wirtschaftlichen Lage beitragen könnten. Des Weiteren greift der DStV ausgewählte Regelungsvorschläge auf, bei denen aus seiner Sicht besonderer Anpassungs- und Klarstellungsbedarf besteht. Hierzu zählen u. a. die folgenden Aspekte.

Kaufpreisaufteilung: Gut gemeint, aber streitanfällig

Der DStV begrüßt die gesetzlichen Pläne zur Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke. Den vorgesehenen Vorrang der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung bewertet er positiv, warnt jedoch zugleich vor Auslegungsspielräumen. Insbesondere die Voraussetzung, dass die vertragliche Aufteilung nur dann anzuerkennen sei, wenn sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehle und wirtschaftlich haltbar erscheine, kann nach Auffassung des DStV neue Streitfragen eröffnen. Er fordert daher eine Konkretisierung im Lichte der BFH-Rechtsprechung.

Ebenfalls kritisch sieht der DStV die geplante verpflichtende Anwendung der Immobilienwertermittlungsverordnung, wenn keine vertragliche Kaufpreisaufteilung vorliegt. Diese sei fachlich anspruchsvoll und oftmals nur mit kostenintensiven Gutachten umsetzbar. Auch die Anforderungen an den Nachweis einer von der BMF-Arbeitshilfe abweichenden Aufteilung sollten nach Auffassung des DStV praxisnäher gefasst werden. Praktikabler wäre es aus DStV-Sicht, den Kreis der zulässigen Gutachter zu erweitern und auch Wertgutachten von Banken als Nachweis zuzulassen. So würde auch Bürokratie abgebaut.

Nachbesserungen bei umsatzsteuerlicher Organschaft

Der DStV begrüßt die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft grundsätzlich. Das im Entwurf vorgesehene Erklärungserfordernis könne dazu beitragen, unerkannte Organschaften zu vermeiden, heißt es in der Stellungnahme. Auch die gesetzliche Einbeziehung von Personengesellschaften schaffe dringend benötigte Rechtssicherheit.

Gleichwohl bleibt der Entwurf aus Sicht des DStV hinter dem Ziel umfassender Rechtsklarheit zurück. Insbesondere fehlerhaft angenommene Organschaften können auch zukünftig erhebliche Rückabwicklungs-, Zins- und Haftungsrisiken auslösen. Der DStV regt daher ein Antragsverfahren mit Prüfung durch die Finanzverwaltung und feststellendem Bescheid an. Hilfsweise sollte der Wegfall der Organschaft nur mit Wirkung für die Zukunft eintreten. Darüber hinaus spricht sich der DStV für ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht aus und empfiehlt, die Übergangsregelungen für bestehende Organschaften klar zu fassen.

Fristfallen bei digitalen Steuerbescheiden

Der DStV unterstützt den Ausbau der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden, da er Verfahren beschleunigen und Medienbrüche reduzieren könne. Dennoch blieben im Entwurf zahlreiche praxisrelevante Fragen offen, mahnt der Verband.

Kritisch sieht der DStV vor allem die im Entwurf angelegte Wirksamkeitsfiktion. Danach sollen Steuerbescheide auch dann wirksam sein, wenn sie auf einem anderen Weg bekannt gegeben werden als gesetzlich vorgesehen oder wirksam beantragt. So sollen elektronische Bescheide auch dann wirksam sein, wenn eine postalische Bekanntgabe beantragt wurde. Umgekehrt sollen auch Papierbescheide wirksam sein, obwohl gesetzlich eine elektronische Bekanntgabe vorgesehen wäre.

Dies lehnt der DStV ab: Steuerpflichtige und Beraterschaft müssten sich auf den gewählten Bekanntgabeweg verlassen können. Andernfalls drohten versäumte Einspruchs- und Zahlungsfristen, Säumniszuschläge und zusätzlicher Kontrollaufwand in den Kanzleien, warnt der DStV.

BStBK: vorgesehene Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft zu begrüßen

Die BStBK begrüßt insbesondere die im Gesetzentwurf vorgesehene Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft. Dies entspreche einer seit Langem erhobenen Forderung der BStBK. Allerdings bedarf es aus Kammersicht zwingend weiterer Nachbesserungen an der vorgesehenen Erklärungslösung, um Rechtssicherheit herzustellen und die Praktikabilität zu erhöhen. Die BStBK schlägt zu diesem Zweck ein umfassendes Ergänzungskonzept vor.

Die beabsichtigten Änderungen der §§ 29c und 30 AO sieht die BStBK überaus kritisch. Zwar sei das Ansinnen des KI-Einsatzes in der Finanzverwaltung grundsätzlich nachvollziehbar und decke sich auch mit der BStBK-Forderung des Ausbaus der digitalen Prozesse und einer weiteren Digitalisierung der Verwaltung. "Allerdings sind die vorgesehenen Regelungen deutlich zu weitreichend, nicht ausreichend konturiert und vielfach zu unbestimmt. Aufgrund der Tragweite u. a. in Bezug auf Datenschutz und Steuergeheimnis regen wir eine Ausgliederung dieser Regelungen aus dem Jahressteuergesetz 2026 und eine Nachschärfung der vorgesehenen Änderungen unter angemessenem Einbezug sachverständiger Institutionen an", heißt es im Schreiben an das BMF.

Überdies fordert die BStBK im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens eine Streichung des § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO, da die dadurch statuierte Rechtsfolge bei fehlerhafter Übermittlung der derzeit parallel erarbeiteten Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV) aus Sicht der BStBK unverhältnismäßig ist. Schließlich sollte nach der Vorstellung der BStBK die vorgesehene Erhöhung des Zinssatzes für § 233a AO für eine grundsätzliche Reform der Zinsregelungen zum Anlass genommen werden.

Erstellt von (Name) S.P. am 02.07.2026
Geändert: 03.07.2026 09:18:28
Autor:  S. P.
Quelle:  BMF, DStV, BSTBK
Bild:  Bildagentur Smarterpix / rochu
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