Umsatzsteuer für Land- und Forstwirtschaft: Neue Umsatzgrenze

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe dürfen umsatzsteuerliche Durchschnittssätze nur noch bis zu einer Umsatzgrenze von 600.000 Euro im Jahr anwenden. Darüber hinaus müssen auch Land- und Forstwirte die regulären Umsatzsteuersätze von 19 bzw. 7 Prozent anwenden. Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben die Umsatzgrenze mit BMF-Schreiben vom 2. Juli 2022 eingeführt.

Mit Artikel 11 Nummern 6 Buchstabe a und 7 des Jahressteuergesetzes 2020 hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG eine Umsatzgrenze i. H. v. 600.000 Euro eingefügt. § 24 UStG regelt die Umsatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach Durchschnittssätzen. Die Umsatzgrenze ist laut BMF-Schreiben vom 2. Juni 2022erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden.

Sofern der Gesamtumsatz für das gesamte Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 Euro betragen hat, sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG die Umsätze im laufenden Kalenderjahr zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern. Die Umsatzgrenze hat der Gesetzgeber im neuen Abschnitt 24.1a des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStae) geregelt:


Der Anwendungsbereich der Durchschnittssätze ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe solcher Unternehmer begrenzt, deren Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat. Überschreitet ein Unternehmer die Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG, hat er seine Umsätze nach den allgemeinen Regelungen zu versteuern. Die Prüfung der Umsatzgrenze erfolgt anhand der Umsätze (ohne Umsatzsteuer), die der Unternehmer mit seinem gesamten Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt hat und unter Zugrundelegung der angewandten Besteuerungsart (Sollversteuerung oder Istversteuerung).

Die Finanzverwaltung hat außerdem festgelegt: Erwirbt ein die Durchschnittssatzbesteuerung anwendender Unternehmer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, für den der Veräußerer auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet hat, unterliegen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der Erwerber den Betrieb erworben hat, sämtliche land- und forstwirtschaftlichen Umsätze des Erwerbers der Regelbesteuerung.

Wichtig: Schon 2021 hat der Bundestag den Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte von 10,7 Prozent auf 9,5 Prozent gesenkt. Auch diese Regelung gilt für Umsätze, die nach dem 31.12.2021 erfolgt sind.


Erstellt von (Name) W.V.R. am 03.06.2022
Geändert: 03.06.2022 14:36:08
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BMF-Schreiben vom 2. Juni 2022
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Rüdiger Rebmann
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